ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR614.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 614 /1 6 vom 28. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert igung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die in der Revision sbegründungsschrift von Rechtsanwältin R . unter III. erhobene Verfahrensrüge der Nichtbescheidung eines Beweisermittlungs - antrags ist unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, unter welchen Voraussetzungen sich die Verteidigerin in der Hauptve rhandlung vom 24. April 2016 damit einversta n- den erklärt hat, dass über den an diesem Tag gestellten Beweisermittlungsantrag beurteilen, ob der Vorsitzende bzw. die Strafk ammer im weiteren Verlauf der Haup t- verhandlung von sich aus auf den Beweisermittlungsantrag hätte zurückkommen müssen oder was die Verteidigerin dazu veranlasste, nicht selbst vor Schließung der Beweisaufnahme auf einer Bescheidung des Antrags zu bestehen. 2. Die in derselben Revisionsbegründungsschrift unter IV. erhobenen Verfa h- rensbeanstandungen versagen. a) Soweit der Zeuge S . zum Beweis der Tatsache benannt worden ist, dass der Zeuge M . rika - Maschinengewehr nicht e r- Beweistatsachen, so dass bereits kein Beweisantrag vorliegt. Als Aufklärungsrüge ist die Beansta ndung in Ermangelung einer konkreten Tatsachenbehauptung unzulä s- sig. b) Die abgelehnte erneute Vernehmung des Zeugen M . sowie die ab - gelehnte Beiziehung von Akten der Staatsanwaltschaft München konnten nur unter Aufklärungsgesichtspunkten ( § 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden. Zulässige Aufklä - - 3 - rungsrügen sind jedoch nicht erhoben worden, da die Revision auch insoweit keine bestimmten Tatsachen behauptet, deren Ermittlung das Landgericht unterlassen hat (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 81). 3. Die in der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt G . unter 7. als Beweisantrags - und Aufklärungsrüge bezeichnete Verfahrensbeanstandung ist unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2016, mit dem es die bea n- trag te Vernehmung des Staatsanwalts W . f- kammer vom 19. April 2016. Der Inhalt dieses Beschlusses wird durch die Revision im Rahmen der vorli egenden Rüge nicht mitgeteilt. 4. Die von Rechtsanwalt G . unter 8. als Beweisantrags - und Aufklä - rungsrüge bezeichnete Verfahrensbeanstandung ist ebenfalls unzulässig. Der B e- schluss des Landgerichts vom 10. Juni 2016, mit welchem die beantragte Ve rne h- mung des Staatsanwalts N . abgelehnt worden ist, nimmt Bezug auf einen Vermerk des als Beweismittel benannten Staatsanwalts in einer von dem Landgericht beigezogenen Vollstreckungsakte. Der Inhalt dieses Vermerks wird durch die Revis i- on nicht vo rgetragen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke
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