ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR614.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 614 /1 6 vom 28. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die unter I. 1. der Revisions begründungsschrift erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen D . ist nicht schon aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen un - zulässig. Denn in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss des Land - gerichts wird nicht auf die polizeilichen Aussagen der Zeugen M . und P . Be - zug genommen, sondern allgemein auf die Aussagen dieser beiden in der Haup t- ver handlung vernommenen Zeugen. Dementsprechend musste der Inhalt der pol i- zeilichen Vernehmungsprotokolle nicht durch die Revision vorgetragen werden. Abgesehen davon, dass die Beweisbehauptungen jedenfalls in Teilen nicht ausreichend konkretisiert sind, ist die Verfahrensrüge aber unbegründet, da die Au s- führungen in dem Bes chluss der Strafk ammer vom 31. Mai 2016 eine Ablehnung der Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit tragen. Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen gedrängt sehen . Sost - S cheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke
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