BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 616/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 9. August 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Regelung des 247 66 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, f374r welche sich die Frage einer konventionswidrigen R374ckwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 226 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567; v. 20. Januar 2011 226 4 StR 650/10) hier nicht stellt. Ob sich die aus 247 265 Abs. 1 und 2 StPO resultierende Hinweis-pflicht auf die einzelnen Anordnungstatbest344nde des 247 66 StGB erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 311/09, BGHR StPO 247 265 Abs. 2 Hinweispflicht 10; Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03, NJW 2004, 1187; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02), kann der Senat offen lassen, weil auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte bei Erteilung eines solchen Hinweises erfolgversprechender als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. F374r das bei der Anwendung der Bestimmungen des 247 66 Abs. 2 und - 3 - Abs. 3 Satz 2 StGB jeweils auszu374bende Ermessen gelten die gleichen Grund-s344tze (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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