ECLI:DE:BGH:2017:230517B4STR616.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 616 / 1 6 vom 23. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 8. Juli 2016 wird a) das Verfahren gemä ß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o- weit der Angeklagte im Fall II. 2. de r Urteilsgründe wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange klagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen schuldig ist. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3 . Der Angeklagte träg t die verbleibenden Kosten seines Rechts - mittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen ve r- suchter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. wegen ve r- suchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist . Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen hier anders als in den Fällen II. 5. und 6. kein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB. Die Zulassung des Fahrzeugs, die Vorstellung beim TÜV und der Abschluss der Kraftfah r- zeugvers icherung stellen bloße Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Fahrzeugs dar. Hierzu wurden nach den Feststellungen jedoch noch keine konkreten Bemühungen entfaltet. 2. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für den Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und acht Monaten und zweimal einem Jahr schließt der Senat aus, dass der Tatric h- ter ohne die Verurteilung im Fall II. 2. eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ve r- hängt hätte. 1 2 3 - 4 - 3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Sche ible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4
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