BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 617/07 vom 29. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 29. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. April 2007 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte Abil C. in den F344llen II. 1, 3 und 8 der Urteilsgr374nde, b) der Angeklagte Servet C. in den F344llen II. 4 und 9 der Urteilsgr374nde, c) der Angeklagte Fuat C. in den F344llen II. 2, 5, 7, 10 und 11 der Urteilsgr374nde wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr ver-urteilt worden sind, mit den jeweils zur Gef344hrdung ande-rer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen Ver-kehrsunf344lle gef344hrdeten fremden Sachen und zu den in-soweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die 374brigen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen und zur absichtlichen Herbeif374hrung der Verkehrsunf344lle durch die Angeklagten bleiben jedoch aufrechterhalten; d) im Ausspruch 374ber die gegen die vorbezeichneten Angeklagten verh344ngten Gesamtstrafen mit den zugeh366rigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der - 3 - Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr, und zwar die Angeklagten Abil C. und Ser-vet C. jeweils in drei F344llen und den Angeklagten Fuat C. in f374nf F344llen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagten Ma337re-geln nach 247247 69, 69 a StGB angeordnet. Die Angeklagten r374gen mit ihren Revi-sionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-folg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in den F344llen II. 1 bis 5 und 7 bis 11 der Urteilsgr374nde ha-ben keinen Bestand. 2 a) Zwar haben die Angeklagten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verkehrsunf344lle jeweils absichtlich herbeigef374hrt (247 315 b Abs. 3 i.V.m. 247 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) und dadurch die Sicherheit des Stra-337enverkehrs entweder durch Hindernisbereiten (247 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) o-der durch einen "344hnlichen, ebenso gef344hrlichen Eingriff" (247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) beeintr344chtigt (vgl. BGHSt 48, 233; BGH NZV 1992, 157). Der Straftat-bestand des 247 315 b Abs. 1 StGB setzt dar374ber hinaus aber voraus, dass durch 3 - 4 - den tatbestandsm344337igen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen o-der fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gef344hrdet werden. b) Dass in den genannten F344llen Leib oder Leben eines anderen Men-schen konkret gef344hrdet worden sind, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht ent-nehmen. Die zu den einzelnen Unf344llen getroffenen Feststellungen geben hier-f374r keinen hinreichenden Anhalt, insbesondere fehlen Angaben zu den einge-haltenen Geschwindigkeiten und der Intensit344t des Aufpralls zwischen den be-teiligten Fahrzeugen. Ersichtlich sind bei unfallbeteiligten Dritten auch keine Verletzungen eingetreten. Die Gef344hrdung von Teilnehmern an der Tat gen374gt nicht (vgl. BGH NStZ 1992, 233 f.; StV 1999, 317). 4 c) Aber auch die konkrete Gef344hrdung einer fremden Sache von bedeu- tendem Wert ist nicht belegt. 5 aa) Hierbei muss 374ber den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07 - insoweit in BGH NStZ-RR 2008, 83 nicht abgedruckt). Es sind daher stets zwei Pr374fschritte erforder-lich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zu-n344chst ist zu fragen, ob es sich bei der gef344hrdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei 344lteren oder bereits vorgesch344digten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeuten-dem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu pr374fen, ob ihr auch ein bedeuten-der Schaden gedroht hat, wobei ein tats344chlich entstandener Schaden geringer sein kann als der ma337gebliche Gef344hrdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert (BGH NStZ 1999, 350, 351), die H366he des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung 6 - 5 - (BGH aaO) zu berechnen. Der Grenzwert f374r Sachwert und Schadensh366he ist einheitlich zu bestimmen und lag hier zu den Gef344hrdungszeitpunkten bei min-destens 750 200 (BGHSt 48, 14, 23). bb) Ob in den genannten F344llen nach Ma337gabe dieser Grunds344tze den gesch344digten Unfallopfern ein Schaden in H366he von mindestens 750 200 drohte, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nach-pr374fen. Angaben zu den Fahrzeugen der Gesch344digten, die den verl344sslichen Schluss rechtfertigen k366nnten, dass ihr Verkehrswert zum Unfallzeitpunkt zu-mindest den Grenzwert erreichte, fehlen bereits weitgehend. Im 334brigen kann der Senat weder anhand der mitgeteilten Schadensbilder noch aufgrund der Feststellungen zu den einzelnen Unfallabl344ufen beurteilen, ob den Fahrzeugen der Gesch344digten infolge der von den Angeklagten provozierten Verkehrsunf344l-le ein Schaden von mindestens 750 200 drohte. Zu keinem der betroffenen F344lle wird die H366he eines eventuell tats344chlich entstandenen Schadens mitgeteilt. Allein aus der H366he der von den Angeklagten bei den gegnerischen Haftpflicht-versicherern f374r die Besch344digung der eigenen Fahrzeuge betr374gerisch erlang-ten oder geforderten Betr344ge kann nicht mit der f374r eine Verurteilung erforderli-chen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden droh-te. Dies gilt hier umso mehr, als die Angeklagten f374r die provozierten Unf344llen teilweise innerhalb weniger Tage dieselben Fahrzeuge eingesetzt (vgl. die F344lle II. 4 und 5 sowie 8 und 9) und damit Schadensersatz f374r vorgesch344digte Fahr-zeuge verlangt haben. 7 2. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in den genannten F344llen l344sst jedoch die Verurteilung der Angeklagten wegen der zum Nachteil der 8 - 6 - Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfallgegner begangenen Betrugstaten unber374hrt. Sie zieht nur die Aufhebung der zur Gef344hrdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gef344hrdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im 334brigen halten die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen, zur absichtli-chen Herbeif374hrung der Verkehrsunf344lle und zum Sch344digungsvorsatz des An-geklagten rechtlicher Nachpr374fung stand und k366nnen deshalb bestehen bleiben. 3. Mit den Teilaufhebungen entf344llt auch die Grundlage f374r die gegen die Angeklagten jeweils verh344ngten Gesamtstrafen. Die Ma337regelausspr374che k366n-nen hingegen bestehen bleiben, da sie durch die aufrechterhaltenen Feststel-lungen zu den Unfallgeschehen und die Verurteilung wegen der 374brigen, durch die Urteilaufhebung nicht betroffenen Taten getragen werden. 9 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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