BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 618/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. hier: Anh366rungsr374ge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. M344rz 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Januar 2010 sowie die weiteren, von ihm in den Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 gestellten Antr344ge werden auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Be-trug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenf344lschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des An-geklagten wurde vom Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Ja-nuar 2010 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. Mit Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 hat der Verurteilte unter ande-rem die Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO erhoben. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen, da der Se-nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff ber374cksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht h344tte Stel-lung nehmen k366nnen. Insbesondere l344sst sich ein Versto337 gegen den Grund-satz rechtlichen Geh366rs nicht daraus herleiten, dass - wie der Verurteilte be-hauptet - seine Verteidiger die Revision nicht entsprechend seinen Vorgaben und Vorstellungen begr374ndet haben. Auch trifft es nicht zu, dass der zu der Re-vision gestellte Antrag des Generalbundesanwalts - neben dem Verteidiger - auch dem Angeklagten zugestellt werden muss (vgl. 247 145a Abs. 1 StPO). 2 - 3 - Keinen Erfolg hat ferner der 204Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 247 356a StPO223. Dieser ersichtlich auf Wiedereinsetzung in die Revi-sionsbegr374ndungsfrist gerichtete Antrag scheitert schon daran, dass der Ange-klagte diese Frist nicht vers344umt hat; das Rechtsmittel wurde vielmehr von zwei Verteidigern rechtzeitig begr374ndet. Auch ist weder vom Verurteilten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es ihm verwehrt war, das Rechtsmittel selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten zu begr374nden. 3 Aus rechtlichen Gr374nden von vorneherein ausgeschlossen ist die vom Verurteilten ferner beantragte 204Aussetzung des Beschlusses vom 28. Januar 2010223. F374r die Entscheidung 374ber den weiteren Antrag des Verurteilten, ihm einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, ist der Senat nicht zust344ndig. Das-selbe gilt f374r einen etwaigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. 4 Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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