BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 618/11 vom 10. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. J anuar 20 1 2 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 7. Juli 2011 aufgehoben, soweit dem Nebenkl ä- ger Schadensersatz dem Grunde nach zuerkannt worden ist. Von einer Entscheidung üb er den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatsk asse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachs e- nen notwendigen Auslagen tragen diese selbst. Ernemann Cierniak Franke Mut zbauer Quentin
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