BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 619/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. M344rz 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 27. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der zu 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erhobenen Verfahrensr374ge (Verlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen A. ) bemerkt erg344nzend der Senat: Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ver-nehmung eines Zeugen, der sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO berufen hat, nicht durch die Verlesung einer von ihm stammenden fr374heren schriftlichen Erkl344rung nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden darf (BGHSt 51, 325; offen gelassen in der Senats-entscheidung BGHSt 51, 280; vgl. zum Ganzen Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 251 Rdn. 11). Er hat dies in erster Linie mit dem Wortlaut des 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begr374n-det, der voraussetzt, dass der Zeuge in absehbarer Zeit 204nicht vernommen werden kann223. Die Vernehmung eines Zeugen sei aber m366glich, auch wenn er von seinem Recht nach 247 55 StPO Gebrauch macht, und zwar selbst dann, wenn die Aus-sage des Zeugen so eng mit einem m366glicherweise strafbaren Verhalten zusammenh344ngt, dass sein Recht, nach dieser Be- - 3 - stimmung auf einzelne Fragen die Auskunft zu verweigern, zu einem umfassenden Auskunftverweigerungsrecht erstarkt (BGHSt 51, 325, 330). Hier liegt der Fall indes anders. Der sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Algerien befin-dende Zeuge A. hatte nicht nur angek374ndigt, von der M366glichkeit des 247 55 StPO Gebrauch machen zu wollen, sondern dar374ber hinaus erkl344rt, er habe nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach Deutschland zu kommen. Er habe Angst um sein Leben und werde weder in Deutschland noch in Alge-rien eine Aussage machen. Seine Vernehmung war daher aus tats344chlichen Gr374nden 226 unbeschadet des m366glichen rechtli-chen Hindernisses aus 247 55 StPO 226 in absehbarer Zeit nicht m366glich. Die Niederschriften 374ber seine polizeilichen Verneh-mungen durften daher gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verle-sen werden. - 4 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Franke
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