BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 619/10 vom 24. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschr344nkung mit dessen Zustimmung, und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2011 gem344337 247247 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. Juli 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Aus-spruch 374ber die Einziehung des "Anwartschaftsrecht(s) des Angeklagten O. auf den als Tatmittel verwende-ten PKW BMW 530d, FIN WBANC (fr374he-res Kennzeichen - )" entf344llt. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Senat beschr344nkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des im Tenor bezeichneten Anwartschaftsrechts festgesetzten Rechtsfolgen (247 430 Abs. 1 StPO). Dem angefochtenen Urteil kann auch in sei-nem Gesamtzusammenhang nicht 226 wie f374r die Entstehung eines Anwart-schaftsrechts erforderlich - entnommen werden, dass der Angeklagte mit der den Kauf des Pkw finanzierenden Bank vereinbart hat, das Eigentum an dem sicherungs374bereigneten Fahrzeug solle mit der vollst344ndigen Tilgung der Schuld von selbst an ihn zur374ckfallen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1972 1 - 3 - - 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10, 11). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrund-satz, dass Sicherungs374bereignungen stets durch den Sicherungszweck bedingt sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353); im Rechtsverkehr mit einer einen Kredit ausreichenden Bank ist vielmehr in der Regel eine unbedingte Sicherungs374bereignung anzunehmen (BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184). Die 334berpr374fung des Urteils hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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