BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 620/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Februar 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 14. September 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der auf die Verletzung des 247 136 a StPO gest374tzten R374ge, mit der der Angeklagte hinsichtlich seines in der Hauptverhandlung abgelegten um-fassenden Gest344ndnisses ein Verwertungsverbot mit der Behauptung geltend macht, das Gericht habe ihn mit unzul344ssigem Druck zu dem Gest344ndnis ver-anlasst, bemerkt der Senat in Erg344nzung der Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2010: Das Vorbringen der Revision gen374gt auch deshalb nicht den Anforderun-gen an eine nach Ma337gabe des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zul344ssige Verfah-rensr374ge, weil der Beschwerdef374hrer die n344heren Umst344nde des Verst344ndi-gungsgespr344chs, das w344hrend einer Verhandlungspause stattgefunden haben soll, nicht mitteilt. So fehlt insbesondere bereits die Angabe, wer von den Ver-fahrensbeteiligten an dem "Verst344ndigungsgespr344ch" teilgenommen hat und auf wessen konkrete 304u337erung(en) sich das Vorbringen des Beschwerdef374hrers - 3 - bezieht, "das Gericht" habe ihm 374ber seinen damaligen Verteidiger die - bean-standeten - "in Aussicht gestellten" Rechtsfolgen mit und ohne Gest344ndnis "vor-tragen" lassen. Ohne diese Angaben ist dem Senat die Pr374fung verwehrt, ob von Seiten "des Gerichts" unzul344ssiger Druck auf den Angeklagten ausge374bt worden ist. Gegen die Zul344ssigkeit der R374ge bestehen auch deshalb Bedenken, weil das Protokoll 374ber die Hauptverhandlung zu den von der Revision beanstande-ten Verfahrensvorg344ngen schweigt, obwohl nach 247 273 Abs. 1 a i.V.m 247 212 i.V.m. 247 202 i.V.m. 247 243 Abs. 4 StPO i.d.F. des mit Wirkung vom 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verst344ndigung im Strafver-fahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das mithin im Zeitpunkt der Hauptver-handlung am 4. September 2009 bereits zu beachten war, das Verfahren der Verst344ndigung und deren Inhalt ausdr374cklich der Protokollierungspflicht unter-worfen wurde. Der Gesetzgeber bezweckte damit sicherzustellen, dass zum einen die vom Gericht im Zusammenhang mit einer Verst344ndigung zu beach-tenden F366rmlichkeiten auch wirklich beachtet werden, zum anderen aber, dass insbesondere im Revisionsverfahren die erforderliche Kontrolle der Verst344ndi-gung im Strafverfahren m366glich ist und das tats344chliche prozessuale Gesche-hen "mit h366chstm366glicher Gewissheit und auch in der Revision 374berpr374fbar" erfasst wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 16/12310 S. 15; dazu ausf374hrlich Niem366ller in Niem366ller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Ver-st344ndigung im Strafverfahren, 2010, S. 136 ff.). Zwar kann grunds344tzlich auch bei einem der Verst344ndigung entsprechenden Urteil ger374gt werden, der Ange-klagte sei mit unzul344ssigem Druck dazu veranlasst worden, der Verst344ndigung zuzustimmen und ein Gest344ndnis abzulegen (vgl. Weider in Niem366l-ler/Schlothauer/Weider aaO S. 164 f.). Doch ist es jedenfalls dem verteidigten Angeklagten im Regelfall zuzumuten, Inhalten der Verst344ndigung, die er f374r un-zul344ssig h344lt, sogleich zu widersprechen und gegebenenfalls - schon im Inte- - 4 - resse sp344terer 334berpr374fbarkeit - auf ihre Protokollierung hinzuwirken oder sol-che Umst344nde zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs zu machen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 2008 226 3 StR 431/08, StV 2009, 171 (nur LS); Weider aaO S. 165 a.E.). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke
Full & Egal Universal Law Academy