BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 620/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Schwerin vom 5. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dieses Urteils dahin berichtigt, dass der Ange-klagte des Diebstahls in zwei F344llen und des Betrugs schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die rechtliche Einordnung der Diebst344hle als besonders schwere F344lle ist im Urteilstenor unn366tig (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 260 Rn. 25 m.w.N.); der Senat l344sst sie daher entfallen. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt aber auch hinsichtlich der Tat vom 22./23. November 1999 vor; dieser Diebstahl wurde nicht nur gewerbsm344337ig began-gen, vielmehr war der entwendete Bagger nach den Urteilsfeststellungen ver-schlossen abgestellt. Hinsichtlich des abgeurteilten Betrugs wird dagegen die Bewertung des Landgerichts als besonders schwerer Fall durch die getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt. Der Senat schlie337t insofern jedoch aus, dass die - auf einer Verst344ndigung gem344337 247 257c StPO beruhende - 344u337erst milde Einzel- oder auch die Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Einordnung be-ruht. Verj344hrung ist hinsichtlich dieser im Jahr 2002 begangenen Tat - wie auch bez374glich der Diebst344hle - aus den vom Generalbundesanwalt in der - 3 - Antragsschrift vom 23. November 2010 dargelegten Gr374nden noch nicht einge-treten. Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer
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