BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 62/03 vom6. März 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankenthal (Pfalz) vom 14. November 2002 aus denGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom10. Februar 2003 dahin geändert, daß der Angeklagte wegenVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ver-urteilt wird.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Insoweit hat dieÜberprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn "!#
Full & Egal Universal Law Academy