BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2005 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass 100 Stunden gemeinn374tzige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamt-strafe anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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