BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Veranstaltung eines Gl374cksspiels hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschverg374tung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 beschlos-sen: Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Guido B. aus Bad Homburg, wird f374r das Revisionsverfahren einschlie337lich der Revisionshauptverhandlung anstelle der ge-setzlichen Geb374hr eine Pauschverg374tung in H366he von 2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt. Gr374nde: Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer Pauschgeb374hr gem344337 247 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in H366he des Doppelten der f374r die Geb374hren eines Wahlanwalts geltenden H366chstbetr344ge ist begr374n-det. In 334bereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse h344lt der Senat, der gem344337 247 42 Abs. 1 Satz 5 RVG f374r die Entscheidung zust344ndig ist, Geb374hren nach Teil 4 des Verg374tungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache f374r unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Straf-barkeit der ohne beh366rdliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermitt-lung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Ma337e und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshaupt-verhandlung und deren Durchf374hrung beigetragen. Der Senat h344lt deshalb 374ber die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinaus-gehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG 247 42 Pauschgeb374hr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der H366chstbetr344ge der in Nrn. 4130 und 4132 des Verg374tungsverzeichnisses erfassten Geb374hren f374r das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung f374r angemessen und 1 - 3 - bewilligt deshalb eine Pauschverg374tung in der beantragten H366he von insgesamt 2.800 Euro. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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