BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 62/07 vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: : nein Ver366ffentlichung: ja StGB 247 284 Zur Anwendbarkeit des 247 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer beh366rdlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Odd-set-Wetten) in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M344rz 2006 226 1 BvR 1054/01 (sog. Altf344lle). BGH, Urteil vom 16. August 2007 226 4 StR 62/07 226 LG Saarbr374cken wegen unerlaubter Veranstaltung eines Gl374cksspiels - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 25. Juli 2006 wird verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - aus tats344chlichen Gr374nden - von dem Vorwurf unerlaubter Veranstaltung eines Gl374cksspiels in zwei F344llen frei-gesprochen. Zugleich hat das Landgericht angeordnet, den Angeklagten aus der Landeskasse f374r die infolge von Durchsuchungsma337nahmen sowie infolge der hiermit verbundenen Beschlagnahmen entstandenen Sch344den zu entsch344-digen. Mit ihrer Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Im Ergebnis bleibt das 226 vom Generalbundesanwalt vertretene 226 Rechtsmittel ohne Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte seit dem 15. Oktober 2003 ein Wettb374ro in V. . Eine beh366rdliche Genehmigung hierf374r besa337 er nicht. Bei der Gewerbeanmeldung gegen374ber dem Ordnungs-amt der Stadt V. hatte er als Gesch344ftszweck angegeben: 204Vertrieb von Sport-Fan-Artikeln haupts344chlich 374ber das Internet; Sportinformationsdienst; 2 - 4 - Abwicklung des Zahlungsverkehrs f374r staatlich lizenzierten Wettanbieter, Da-ten374bertragungsservice223 angegeben. In dem f374r jedermann zug344nglichen Wett-b374ro konnten sich Interessierte an Sportwetten mit festen Gewinnquoten der Firma M. beteiligen. Diese Firma ist auf der Isle of Man niederge-lassen. Der Angeklagte legte die Wettscheine und die jeweils aktuellen Wett-programme der M. aus, nahm die von den Kunden ausgef374llten Wettscheine sowie den Wetteinsatz entgegen und gab die Wetten in den zur Verf374gung gestellten Computer ein, von dem die Daten mittels einer Onlinever-bindung an die M. weitergeleitet wurden. Auf diese Weise kamen die Wettvertr344ge zwischen den Kunden und der M. zustande. Die Auszahlung etwaiger Gewinne erfolgte ebenfalls durch den Angeklagten. Von der M. erhielt der Angeklagte Provision in H366he von monatlich 6.000,- Euro. Auf den Inhalt der Wetten hatte der Angeklagte keinen Einfluss. Am 2. Februar 2004 wurde das Wettb374ro in einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Gl374cksspiels durchsucht, die Einrich-tung und Bargeld wurden beschlagnahmt. Der Angeklagte beauftragte darauf-hin einen auf das Recht der Sportwetten spezialisierten Rechtsanwalt, der ihm die Auskunft gab, dass viele Gerichte die Vermittlung von Sportwetten bereits als nicht strafbar bewertet h344tten, und ihm deshalb zur Weiterf374hrung seines Betriebes riet. Am 1. M344rz 2004 nahm der Angeklagte den Gesch344ftsbetrieb wieder auf und setzte ihn bis zur zweiten Durchsuchung am 29. M344rz 2004 fort. Ob der Angeklagte bis dahin Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beschwer-de seines Anwalts gegen den ersten Durchsuchungsbeschluss zwischenzeitlich als unbegr374ndet verworfen worden war, konnte nicht festgestellt werden. Je-denfalls betrieb der Angeklagte sein Wettb374ro auch nach der zweiten Durchsu-chung 226 dies ist nicht mehr Gegenstand der Anklage 226 noch bis zur Gewerbe-abmeldung am 26. April 2005 weiter; zwischenzeitlich hatte die Stadt V. 3 - 5 - gegen den Angeklagten zwar eine Untersagungsverf374gung erlassen, auf des-sen Widerspruch hin sich mit ihm im Verwaltungsgerichtsverfahren aber im Wege eines Vergleichs auf eine Duldung seines Betriebes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Verfassungsbeschwerdesache 1 BvR 1054/01 geeinigt. 2. Das Landgericht hat die Frage, ob das strafbewehrte Verbot der Ver-anstaltung von Gl374cksspielen ohne beh366rdliche Erlaubnis gem344337 247 284 StGB gegen europ344isches Gemeinschaftsrecht oder deutsches Verfassungsrecht verst366337t, ausdr374cklich offen gelassen. Es hat die objektive Strafbarkeit unter-stellt, ist jedoch - unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes - von einem un-vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des 247 17 Satz 1 StGB ausgegangen. 4 II. Der Revision bleibt der Erfolg versagt. 5 1. Allerdings hat der Angeklagte objektiv und subjektiv die tatbestandli-chen Voraussetzungen des 247 284 Abs. 1 StGB erf374llt (vgl. nur OLG M374nchen NJW 2006, 3588; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 284 Rdn. 10 m.w.N.). Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob die T344tigkeit des Angeklagten ein tat-bestandliches Veranstalten darstellt; denn jedenfalls hat der Angeklagte 226 nimmt man als 204Veranstalter223 lediglich die auf der Isle of Man ans344ssige Firma M. an 226 durch seinen Gesch344ftsbetrieb 204Einrichtungen hierzu bereitge-stellt223 (vgl. Senat NStZ 2003, 372, 374; Groeschke/Hohmann M374Ko StGB 247 284, Rdn. 15, 17). Schlie337lich besa337 der Angeklagte auch keine hier wirksa-me beh366rdliche Erlaubnis f374r die Vermittlung von Oddset-Wetten. Ob und in-wieweit dies mit Blick auf den Anwendungsvorrang des europ344ischen Gemein- 6 - 6 - schaftsrechts (vgl. BVerfG NJW 2006, 1261 Rdn. 77) anders zu beurteilen w344-re, wenn der Veranstalter 374ber die beh366rdliche Genehmigung eines Mitglieds-staats der Europ344ischen Union verf374gte (vgl. dazu die 204Gambelli223-Entscheidung des EuGH vom 6. November 2003, NJW 2004, 139), bedarf hier keiner Ent-scheidung. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2004 (NVwZ 2005, 99) ausf374hrlich dargelegt hat, haben die Vorschriften des EG-Vertrages 374ber die Dienstleistungs- und Niederlassungs-freiheit f374r die Isle of Man, auf der die Firma M. ihren Sitz hat, keine Geltung. 2. Das freisprechende Urteil h344lt jedoch der rechtlichen Nachpr374fung deshalb stand, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich bei seiner Bet344tigung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (247 17 Satz 1 StGB) befunden und sei deshalb straflos, im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. 7 334ber die Frage, ob der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befunden hat und ob ein solcher Irrtum vermeidbar war, hat in erster Linie der Tatrichter im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw374rdigung unter Beachtung des Zwei-felsgrundsatzes zu befinden. Seine Entscheidung hat das Revisionsgericht grunds344tzlich hinzunehmen. Anders ist es bei einem Freispruch nur, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich oder l374ckenhaft ist oder erkennen l344sst, dass der Tatrichter 374berspannte Anforderungen an seine 334berzeugungsbildung ge-stellt hat. Das ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis ist der Senat vielmehr der Auf-fassung, dass das Risiko der extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier durch die Verwaltung und die Rechtsprechung geschaffen worden ist, nicht einseitig dem Normadressaten aufgeb374rdet werden darf (so auch OLG Stuttgart NJW 2006, 2422). Das verlangt hier bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite um- 8 - 7 - so mehr Beachtung, als selbst das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent-scheidung vom 27. April 2005 (1 BvR 223/05 - NVwZ 2005, 1303 m. Anm. Ennuschat DVBl 2005, 1288 und Dietlein, WRP 2005, 1001) 226 insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten 226 einer Verfassungsbeschwerde ge-gen eine auf die angenommene Strafbarkeit nach 247 284 Abs. 1 StGB gest374tzte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und dazu ausge-f374hrt hat, zwar liege eine Untersagung strafbaren Verhaltens durch Verwal-tungsakt regelm344337ig in 366ffentlichem Interesse, das setze jedoch voraus, dass die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit angenommen werden k366nne. Gerade das hat das Bundesverfas-sungsgericht dort aber verneint. Hiervon ausgehend, hat das Landgericht f374r den zweiten Tatzeitraum ei-nen unvermeidbaren Verbotsirrtum schon deshalb zu Recht angenommen, weil der Angeklagte zuvor bei einem auf das Recht der Sportwetten spezialisierten Rechtsanwalt um Rechtsrat nachgesucht und dieser ihm zur Weiterf374hrung sei-nes Betriebes geraten hatte. Bei dieser Sachlage gen374gt der Umstand, dass der Angeklagte im Tatzeitraum trotz der Durchsuchungsma337nahmen den Be-trieb der Annahmestelle f374r Sportwetten fortsetzte, hier nicht, um einen schuld-haften Versto337 anzunehmen. 9 Im Ergebnis tragen die Feststellungen aber auch f374r den ersten Tatzeit-raum die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. Allerdings hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen vor Aufnahme seines Betriebes noch keinen Rechtsrat einge-holt, sondern sich lediglich bei dem deutschen Gesch344ftsf374hrer der M. informiert hatte, und die Gewerbeanmeldung zum Gesch344ftszweck den Klam-merzusatz enthielt: 204kein Wettb374ro223. Dies gef344hrdet den Bestand des Urteils 10 - 8 - indes auch zum ersten Tatzeitraum nicht. Vielmehr kann der Senat den Frei-spruch aus tats344chlichen Gr374nden auf der Grundlage der getroffenen Feststel-lungen best344tigen. Danach hat der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Ein-lassung bei der Gewerbeanmeldung auf die Frage, 204ob er selbst Wetten veran-stalte223, den Vertrag mit der Fa. M. und deren 204Bookmaker264s Permit223 vorgelegt (UA 7). Wenn daraufhin die Verwaltungsangestellte den An-gaben des Angeklagten zum Gesch344ftszweck 204Abwicklung des Zahlungsver-kehrs f374r staatlich lizenzierten Wettanbieter223 in Klammern den Zusatz 204kein Wettb374ro223 hinzuf374gte, so kann dem 226 juristisch ersichtlich nicht vorgebildeten 226 Angeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er keinen weiteren Rechtsrat ein-holte, sondern darauf vertraute, dass er 204die Wettvermittlung in der angemelde-ten Form betreiben k366nne223 (UA 7). Der Angeklagte ist deshalb zu Recht aus tats344chlichen Gr374nden freige-sprochen worden. 11 3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass - ausgehend von den tragenden Erw344gungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M344rz 2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261; im Folgenden: BVerfG aaO) - nach Auffas-sung des Senats das Sportwettengesetz des Saarlandes im Tatzeitraum mit dem Grundgesetz unvereinbar war und deshalb die Strafnorm des 247 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht anwendbar, der Angeklagte mithin aus rechtlichen Gr374nden freizuspre-chen gewesen w344re. Dies h344tte indes eine Vorlage der Sache durch den Senat gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich ge-macht, deren es jedoch mangels der daf374r vorausgesetzten Entscheidungser- 12 - 9 - heblichkeit der f374r verfassungswidrig erachteten Rechtslage (vgl. Jarass/Pieroth GG 7. Aufl. Art. 100 Rdn. 11 m.N.) hier nicht bedurfte. Der Senat st374tzt seine Rechtsauffassung auf folgende 334berlegungen: 13 a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwettenurteil vom 28. M344rz 2006 (BVerfG aaO) f374r die Rechtslage in Bayern entschieden, dass das dortige staatliche Wettmonopol in seiner gegenw344rtigen gesetzlichen und tats344chlichen Ausgestaltung und der dadurch begr374ndete Ausschluss privater Vermittlung von Sportwetten 204vor dem Hintergrund des 247 284 StGB223 einen un-verh344ltnism344337igen und deshalb 204nach Ma337gabe der Gr374nde223 mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender berufli-cher T344tigkeit interessierten Personen darstellt (BVerfG aaO Rdn. 79, 119). 14 Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem staat-lichen Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen 226 namentlich die Bek344mpfung der Spiel- und Wettleidenschaft sowie der Verbraucherschutz 226 und der Gesetzgeber auch von dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Bek344mpfung dieser Ziele ausgehen durfte. Jedoch ist danach ein solches Mo-nopol verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es in seiner konkreten ge-setzlichen und tats344chlichen Ausgestaltung konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet ist, n344mlich an der Bek344mpfung der Spiel- und Wett-sucht (BVerfG aaO Rdn. 97 ff zu den Gemeinwohlzielen, Rdn. 111 ff zur Geeig-netheit, Rdn. 115 ff zur Erforderlichkeit). Dagegen scheiden fiskalische Interes-sen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmono-pols aus (BVerfG aaO Rdn. 107). An einer solchen konsequenten Ausrichtung der Regelung des Sportwettenrechts an den legitimen Gemeinwohlzielen fehlte es in Bayern: 15 - 10 - Weder das bayerische Staatslotteriegesetz noch die Vorschrift des 247 284 StGB oder die Regelungen im Lotteriestaatsvertrag gew344hrleisteten 226 so das Bundesverfassungsgericht 226, dass das Spannungsverh344ltnis zwischen den legi-timen Zielen des staatlichen Wettmonopols und den fiskalischen Interessen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen erziele, nicht zugunsten letzterer aufgel366st werde und der Staat sich damit nicht in Wider-spruch zu den legitimen Zielen der Monopolisierung setze. Das der Strafvor-schrift des 247 284 StGB zu entnehmende repressive Verbot ungenehmigten Gl374cksspiels beseitige das verwaltungsrechtliche Defizit einer konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bek344mpfung der Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung nicht. Dieses Regelungsdefizit spiegelte sich nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auch in der tats344chli-chen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Bayern wider, indem der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effekti-ven Vermarktung einer grunds344tzlich unbedenklichen Freizeitbesch344ftigung entsprach (BVerfG aaO Rdn. 125). 16 b) Diese grunds344tzliche (so ausdr374cklich BVerfG 226 Kammer 226 Beschluss vom 2. August 2006 226 1 BvR 2677/04 - Rdn. 16 [nach Juris]) Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht auf Bayern be-schr344nkt, sondern hat 226 ersichtlich auch nach dem Willen des Bundesverfas-sungsgerichts 226 Bedeutung f374r alle anderen Bundesl344nder (so bisher ausdr374ck-lich allerdings erst f374r die L344nder Baden-W374rttemberg und Nordrhein-Westfalen BVerfG 226 Kammer 226 Beschl374sse vom 4. Juli und vom 2. August 2006 - 1 BvR 138/05 - und - 1 BvR 2677/04; f374r die 334bertragung der Entscheidungsgr374nde auf alle Bundesl344nder auch Dietlein K&R 2006, 307, 309). Davon geht auch der Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Gl374cksspielwesen in Deutschland (Gl374cksspielstaatsvertrag 226 Gl374StV, Stand 14. Dezember 2006 zu I. 2) aus. Je- 17 - 11 - denfalls verlangt die einschl344gige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung f374r den Tatzeitraum auch Anerkennung f374r das Saarland (vgl. in diesem Sinne OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 226 Rdn. 40 ff. [nach Juris], dort unter Ber374cksichtigung des 247 284 StGB auch Rdn. 120 ff. mit Bezug auf den weiteren einschl344gigen Beschluss vom 4. April 2007 226 3 W 18/06), auch wenn es bislang an einer ausdr374cklichen Erkl344rung des Verfas-sungsgerichts zur Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung im Saarland mit dem Grundgesetz fehlt: Wie in Bayern, bestand im Tatzeitraum auch im Saarland ein staatliches Monopol f374r die Veranstaltung von Sportwetten. Der saarl344ndische Gesetzge-ber sah eine Erlaubnis f374r Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht vor, sondern bestimmte, dass das Alleinrecht zur Veranstaltung dem Staat vor-behalten bleibt (247 1 Satz 4 des Gesetzes 374ber die Veranstaltung von Sportwet-ten im Saarland vom 8. Juni 1951 [Amtsbl. S. 804] i.d.F. des 304nderungsgeset-zes vom 25. M344rz 1998 [Amtsbl. S. 402], das Gesetz zuletzt ge344ndert durch Art. 1 Abs. 40 des AnpassungsG 2006 vom 15. Februar 2006 [Amtsbl. S. 474]). Un-ter Mehrheitsbeteiligung des Saarlandes wurde ein 366ffentliches Wettunterneh-men errichtet, dessen Betrieb der Saarland-Sporttoto-GmbH 374bertragen wurde (247 2 Abs.1 des o.g. Gesetzes). Die Rechtslage entsprach somit im Wesentli-chen derjenigen in Bayern, die dem Bundesverfassungsgericht zur Pr374fung vor-lag. 18 Im Saarland fehlte es genau wie in den genannten L344ndern im verfah-rensgegenst344ndlichen Zeitraum an gesetzlichen Vorgaben zur konsequenten Ausrichtung des staatlichen Wettmonopols am Ziel der Bek344mpfung der Spiel- und Wettleidenschaft. Zwar sah das Sportwettengesetz des Saarlandes die Be-stellung eines Aufsichtsrates vor (247 2 Abs. 2 Satz 1). Auch fungierte nicht der 19 - 12 - Minister der Finanzen, sondern der Minister des Inneren als Aufsichtsbeh366rde (247 3 Abs. 4; vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG 226 Kammer 226 in der Spielban-kenentscheidung vom 26. M344rz 2007 226 1 BvR 2228/02 226 Rdn. 59), die etwa im Personalwesen, 374ber die Verwendung von 334bersch374ssen sowie 374ber die amtli-chen Wettbestimmungen und die Vertragsbedingungen mit zu entscheiden hat-te. Nach welchen Kriterien aber diese Aufsichtsbefugnisse auszu374ben waren, lie337 sich dem Gesetz nicht entnehmen. Regelungen zu den Vertriebswegen oder zu Art und Umfang der Werbung f374r das staatliche Wettangebot waren nicht getroffen. Auch f374r das Saarland ist vor diesem Hintergrund von einer Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auszugehen, die eine konsequen-te Ausrichtung am Hauptzweck der Suchtbek344mpfung vermissen lie337 (so auch OVG des Saarlandes aaO Rdn. [nach Juris] 41, 42). c) Auch im Saarland war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters unter Zugrundelegung der tragenden Erw344gungen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts einem unverh344ltnism344-337igen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt (OVG des Saar-landes aaO Rdn. 42). Dies w374rde nach Auffassung des Senats zur Nichtan-wendbarkeit des 247 284 StGB auf das Verhalten des Angeklagten f374hren, was zu beurteilen das Bundesverfassungsgericht ausdr374cklich der Entscheidung der Strafgerichte zugewiesen hat (BVerfG aaO Rdn. 159; zur Straflosigkeit wie hier OLG M374nchen NJW 2006, 3588, 3592; Hanseatisches OLG Hamburg, Be-schluss vom 5. Juli 2007 226 1 Ws 61/07 Rdn. [nach Juris] 6 ff.; ebenso Horn JZ 2006, 789, 793; Widmaier in Gutachten 204Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M344rz 2006223, abrufbar unter , zit. bei Dietlein K&R 2006, 307, 308). 20 - 13 - Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht das (bayerische) Staatslot-teriegesetz nicht f374r nichtig erkl344rt (BVerfG aaO Rdn. 146), was wegen der Ver-waltungsakzessoriet344t des 247 284 StGB auch eine Strafbarkeit nach dieser Vor-schrift ausgeschlossen h344tte. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht es als 204nach Ma337gabe der Gr374nde mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar223 erkl344rt, dass nach dem Staatslotteriegesetz Sportwetten nur staatlicherseits veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden d374rfen, 204ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bek344mpfung der Suchtgefahren auszurichten223. Auch wenn danach die in der Entscheidungsformel enthaltene Unvereinbarkeitserkl344-rung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Strafvorschrift des 247 284 StGB unmittelbar betrifft, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfassungsrecht-lich unbedenklich ist (vgl. BVerfG aaO Rdn. 116 ff. zum Schutzzweck der Norm vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 67 und BGHSt 11, 209, 210; auch Senat NStZ 2003, 372, 374), schr344nkt die Entscheidung 204nach Ma337gabe der Gr374nde223 - insoweit grundlegend anders als in dem der Entscheidung BGHSt 47, 138 zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. dazu OLG M374nchen aaO S. 3592) - auch deren Anwendungsbereich ein. Denn das durch 247 284 StGB begr374ndete strafrechtli-che Verbot der Veranstaltung unerlaubten Gl374cksspiels ist Teil der Gesamtre-gelung, die zumindest in der Vergangenheit das den verfassungswidrigen, mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit begr374ndende staatliche Wettmonopol ausmachte (BVerfG aaO Rdn. 79, 119; ebenso f374r das europ344i-sche Gemeinschaftsrecht EuGH in der 204Gambelli223-Entscheidung aaO Rdn. 57, 72 sowie in der 204Placanica223-Entscheidung vom 6. M344rz 2007, EuZW 2007, 209 ff Rdn. 72). Dieser Zustand w374rde aber aufrecht erhalten, w344re die Strafvor-schrift auch auf abgeschlossene Sachverhalte wie hier weiterhin uneinge-schr344nkt anwendbar. 21 - 14 - Dass die Frage der Strafbarkeit nicht losgel366st von der verfassungsrecht-lichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwetten-rechts zu beantworten ist, folgt aus der verwaltungsakzessorischen Natur des 247 284 StGB (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 284 Rdn. 14 m.N.). Davon ausgehend, ist deshalb derjenige Anbieter von Sportwetten, der in der Vergangenheit 226 wie der Angeklagte 226 nicht zun344chst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine beh366rdliche Erlaubnis im Sinne von 247 284 StGB zu beantragen (vgl. BGH (Z) NJW 2002, 2175, 2176), nicht nach dieser Strafvorschrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Gl374cksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt. So verh344lt es sich nach Ma337gabe der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts hier. Denn zumindest in den Altf344llen 226 d.h. im Zeitraum vor dem Sport-wettenurteil des Bundesverfassungsgerichts 226 verbot der Staat unter Andro-hung von Kriminalstrafe, was er selbst betrieb, ohne rechtlich und organisato-risch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht tats344chlich mit den von ihm f374r das Verbot geltend gemachten Zielen in Widerspruch setzte. Hinzu kommt, dass ein auf pr344ventive Kontrolle gerichtetes Genehmigungsverfahren im Rah-men der Regelung des staatlichen Wettmonopols auch im Saarland 226 anders als neuerdings etwa in Sachsen-Anhalt (vgl. dazu BVerfG 226 Kammer 226 Be-schluss vom 27. September 2005 226 1 BvR 789/05 Rdn. [nach Juris] 16 ff.) 226 von vornherein nicht vorgesehen war, die dortige Regelung die private Vermittlung von Sportwetten vielmehr auch bei Unbedenklichkeit ohne die M366glichkeit einer Erlaubniserteilung unter Androhung von Kriminalstrafe verbot (zu diesem Ge-sichtspunkt OVG des Saarlandes aaO Rdn. 83 ff). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht aber gerade den strafbewehrten Ausschluss als f374r den an entsprechender beruflicher T344tigkeit Interessierten 204unzumutbar223 bezeichnet (BVerfG aaO Rdn. 119). 22 - 15 - d) Diese strafrechtlichen 226 und auch nur die Altf344lle betreffenden 226 Kon-sequenzen aus der Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts lassen das Ordnungsrecht grunds344tzlich unber374hrt. Denn die Gr374nde der Ent-scheidung beschr344nken die Weitergeltungsanordnung dahin, dass das gewerb-liche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen bis zur Neu-regelung 204weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden223 darf (BVerfG aaO Rdn. 158; Hervorhebung durch den Senat). Dies erkl344rt sich nicht zuletzt im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht selbst geschaffene 334bergangsrecht. Deshalb bel344sst die fortgeltende Bedeu-tung des in 247 284 StGB verankerten Verbots den Ordnungsbeh366rden Hand-lungsspielr344ume f374r die Gefahrenabwehr, wenn die Vollzugsanordnungen (vgl. 247 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit konkreten Gefahren f374r das Gemeinwohl begr374ndet werden k366nnen (BVerfG 226 Kammer 226 Beschluss vom 27. April 2005, 1 BvR 223/05, WRP 2005, 1003, 1006; Groeschke/Hohmann in M374Ko StGB 247 284 Rdn. 22). Dies 344ndert aber nichts daran, dass eine Strafbarkeit zumindest in den Altf344llen zu verneinen ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Strafbarkeit eines verbotswidrigen Verhaltens nicht etwa bejaht, son-dern ausdr374cklich offen gelassen (BVerwGE 126, 149 = NVwZ 2006, 1175 = GewArch 2006, 412, 415 Rdn. 44). 23 III. Nach alledem hat es bei dem freisprechenden Urteil sein Bewenden. Dies gilt auch f374r die Entsch344digungsentscheidung im angefochtenen Urteil. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hilfsweise beantragt hat, diese Entscheidung aufzuheben, weil der Angeklagte die Straf-verfolgung zumindest grob fahrl344ssig verursacht habe (247 5 Abs. 2 StrEG), k366nn-te der Senat dem schon deshalb nicht entsprechen, weil die Staatsanwaltschaft 24 - 16 - die Entsch344digungsentscheidung nicht 226 wie es erforderlich gewesen w344re (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. zu 247 8 StrEG Rdn. 18) 226 fristgerecht mit der so-fortigen Beschwerde angefochten, sondern erst im Rahmen der Revisionsbe-gr374ndungsschrift beanstandet hat. Maatz Kuckein Athing Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Sost-Scheible
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