BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/10 vom 4. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ge-gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma-teriellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen z374ndete der Angeklagte - jeweils nach er-heblichem Alkoholkonsum - am 3. und 17. Juni 2009 den Inhalt eines M374llei-mers an, der nahe der gl344sernen Schiebet374r bzw. unmittelbar an der Geb344ude-wand eines Lebensmittelmarktes stand. Am 11. Juni 2009 z374ndete er einen di-rekt neben dem Eingang dieses Gesch344fts stehenden, mit leeren Pappschach-teln bef374llten Karton an. In keinem der F344lle, die sich jeweils au337erhalb der Ge-sch344ftszeiten ereigneten, kam es zu einem 334bergreifen des Feuers auf das 2 - 3 - Geb344ude; bei der Tat vom 11. Juni 2009 wurde allerdings infolge der Hitzeein-wirkung ein Fenster zerst366rt. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei F344llen h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 Die Strafkammer begr374ndet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen drei F344llen ein 334bergreifen der Flammen auf das Geb344ude billigend in Kauf ge-nommen, allein damit, dass die in Brand gesetzten Beh344ltnisse in unmittelbarer N344he des Geb344udes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines 334bergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspr344che und selbst einem unterdurchschnitt-lich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen - wie dem Angeklagten - be-wusst sei. 4 Diese Erw344gungen gen374gen nicht den Anforderungen, die an die Be-gr374ndung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der T344ter den Eintritt des Erfolgs als m366glich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich we-nigstens mit ihr abfindet (vgl. BGH, Beschl. vom 22. M344rz 1994 - 4 StR 110/94 = BGHR StGB 247 306 Beweisw374rdigung 6). Um dies festzustellen, bedarf es ei-ner Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umst344nde. 5 Den Urteilsausf374hrungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat. Dies wird besonders deutlich bei dem Tatge-schehen vom 17. Juni 2009: Nur zwei Wochen zuvor hatte der Angeklagte die Erfahrung gemacht, dass ein in gleicher Weise gelegter Brand nicht auf das Geb344ude 374bergegriffen hatte. Dennoch 344nderte er seine Vorgehensweise nicht, 6 - 4 - um diesmal den Taterfolg sicher zu stellen. Dar374ber hinaus belegen die Urteils-feststellungen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - weder in diesem noch in den beiden weiteren F344llen, dass objektiv 374berhaupt die Gefahr eines 334ber-greifens des Feuers auf das Geb344ude bestanden hat, aus welcher R374ckschl374s-se auf die innere Tatseite gezogen werden k366nnten; einen Brandsachverst344ndi-gen hat das Landgericht hierzu nicht geh366rt. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 7 3. Abschlie337end bemerkt der Senat, dass sich die Berechnung der Blut-alkoholkonzentration im Fall 3 deswegen revisionsrechtlicher 334berpr374fung ent-zieht, weil das Urteil keine Angaben zur Tatzeit enth344lt. 8 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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