BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 621/11 vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu Ziff. 1. und 2. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu Ziff. 3. Beihilfe zur versuchten schweren räuberi schen Erpressung zu Ziff. 4. versuchter Erpressung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 gemäß § 349 Ab s. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch. , S. und H. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Mai 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufge hoben a) im Fall II. 1 der Urt eilsgründe und b) in den Gesamtstrafe naussprüchen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts - mittel dieser Angeklagten , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Di e weiter gehenden Revisionen der Angeklagten Sch. , S. und H. sowie die Revision des Angeklagten Schw. werden verworfen. 3. Der Angeklagte Schw. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angekl agten Sch. und S. der versuchten schweren räuberischen Erpressung, der versuchten Erpressung sowie der N ö- tigung, den Angeklagten Schw. der versuchten Erpressung sowie der Nöt i- gung und den Angeklagten H. der Beihilfe zur versuchten sch weren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Sch. unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus einem we i teren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten S. zu e iner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten Schw. zu einer solchen von sieben Mon a ten und den Angeklagten H. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Ferner hat das Landgericht eine Leder weste des Angekla g- ten S. eingezogen. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Angeklagten Sch. , S. und Schw. beanstanden darüber hinaus das Verfahren, der Angeklagte Schw. macht ein Verfahrenshi ndernis geltend. Die Rechtsmittel der Angeklagten Sch. , S. und H. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dem Rechtsmittel des Angeklagten Schw. bleibt insgesamt der Erfolg versagt. I. Das vom Angeklagten Schw. geltend gemachte Verfahrenshindernis der nicht hinreichend konkretisierten Anklage besteht nicht. Auch die von ihm und den Angeklagten Sch. und S. erhobenen Verfahrensrügen haben k einen Erfolg. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Antrag s- 1 2 3 - 4 - schriften des Generalbundesanwalts vom 30. November 2011 Bezug geno m- men. II. Soweit die Angeklagten Sch. und S. in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe wegen vers uchter Erpressung und wegen Nötigung verurteilt worden sind, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der von den Angeklagten jeweils erhobenen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Die Verurteilung des Angeklagten Schw. ist insgesamt frei von diesen beschwerenden Rechtsfehlern. III. 1 . Demgegenüber hält die Verurteilung der Angeklagten Sch. , S. und H. im Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat n icht geprüft, ob die Angeklagten vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückg e- treten sind (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB verlangt ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendete r Versuch vorliegt, die Verhinderung der Tatvolle n- dung. Dabei bestehen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim A l- leintäter, so dass insbesondere das Verhalten des Zurücktretenden für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich werden mu ss. Unter A b- satz 2 Satz 1 hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Fälle gefasst, in denen die Beteiligten an der Tat den Rücktritt einvernehmlich durc h- führen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; 4 5 6 7 8 - 5 - Senatsbeschluss v om 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318). D a- bei wird es als ausreichend angesehen, wenn ein Beteiligter mit dem Rücktritt des anderen einverstanden ist. Handeln alle Beteiligten einvernehmlich, kann das schlichte Nicht - Weiterhandeln für die Er folgsverhinderung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausreichen (vgl. Senatsbeschluss aaO; Lilie/Albr echt in LK - StGB , 12. Aufl. , § 24 Rn. 4 2 ; SSW - StGB/Kudlich/Schuhr , § 24 Rn. 58, jew. mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den Gehilfen, der anderenfalls bei einem wirksamen Rücktritt des Haupttäters, der bereits zur Erfolgsverhinderung führt, trotz Rücktrittswillens überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, B e- schluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, 208). b) Danach können die Angekla gten Sch. , S. und H. im vo r- liegenden Fall jeweils als Tatbeteiligte vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten sein, indem sie einverständlich di e gegenüber dem Geschädigten W. erhobene Forderung zur Z ahlung einer "Strafe" in Höhe von 5 .000 Euro nach dem Treffen mi t dem Geschädigten in der nicht weiter verfolgten. Anlass für eine Erörterung der Vorausse t- zungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB boten insbesondere die Feststellungen, die da s Landgericht zum Inhalt des zwischen dem Angeklagten H. und dem Geschädigten W. am 22. Januar 2010 geführten Telefongesprächs getroffen hat (UA 35/36). Der Zeuge sprach den Angeklagten H. nach Absprache mit der Polizei, an die e r sich inzwischen gewandt hatte, auf die M o- dalitäten einer Übergabe des von den Angeklagten geforderten Geldbetrages an. H. verhielt sich jedoch abwehrend und versuchte, die vom Landg e- richt als erwiesen angesehene, ursprünglich unter Drohungen er hobene Ford e- rung ungeschehen zu machen. Er gab dem Geschädigten unter A nde rem zu verste hen , er müsse kein Geld beschaffen, da es eine entsprechende Ford e- rung nicht (mehr) gebe . Ein weiteres Telefongespräch ähnlichen Inhalts führte der Angeklagte H. mit dem Geschädigten am 27. Januar 2010. Dass der 9 - 6 - Angeklagte H. die se Gespräche mit dem Geschädigten nur nach vorh e- rige r Abstimmung mit dem Mitangeklagten Sch. S . ist nahe liegend. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund der im Urteil dargelegten hierarchischen Struktur dieser Gruppierung hätte die Strafkammer die Möglic h- keit eines Rücktritts der Angeklagten vom Versuch der schweren räuberischen Erp ressung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht unerörtert lassen dü r- fen. 2 . Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten Sch. , S. und H. im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen diese Angeklagten verhängten Ge samtstrafen nach sich. Die für sich genommen rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Einziehung der Weste des Angeklagten S. kann bestehen bleiben, da dieser Gegenstand a ls Tatmittel auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe Verwendung gefunden hat. III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: 1. Für den Fall, dass ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten in B e- tracht kommen sollte , wird insbesondere zu prüfen sein, ob dieser freiwillig e r- folgt ist. Ohne die Feststellung weiterer Umstände vermag d ie vom Landgericht angestellte Erwägung, die Angeklagten hätten "offenbar" wegen des einsetze n- den Drucks der polizeilichen Ermittlungen von ihrer Geldforderung gegen den Geschädigten W. Abstand genommen, als bloß möglich erscheinende allgemeine Furcht vor Entdeckung der Tat die Freiwilligkeit nicht in Frage zu stellen (Fischer , StGB , 5 9 . Aufl. , § 24 Rn. 19a mwN). 10 11 12 - 7 - 2. Beim Angeklagten Sch. wird d ie erforderliche erneute Gesam t- strafenbildung wiederum unter Einbeziehung der Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Juli 2010 vorzunehmen sein . N ach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung von Leistungen zur Erfüllung einer Bewährungsaufl age (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB) jedoch regelmäßig durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheit s- strafe zu bewir ken (BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 383 f.; Sena tsbeschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Die allg e- meine Berücksichtigung der in diesem Umstand liegenden Härte , wie sie im angefochtenen Urteil ihren Ausdruck gefunden hat, reicht nicht aus. Der U m- fang der Anrechnung ist in der Urteilsformel zum Ausdr uck zu bringen (BGH, jew. aaO). Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 13
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