ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 621/17 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 8. Juni 2017 , soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits strafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung g e- troffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ve r- letzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die be i- den weiteren Verf ahrensbeanstandungen ebenso wie die Sachrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend a us geführten Gründen erfolglos bleiben, dringt das Rechtsmit tel mit d er Verfahrensr üge durch , das Landgericht ha be einen Beweisantrag auf Einho lung eines Sachve r- ständigengutachtens rechtsfehler haft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) . 1. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 1 2 - 3 - In der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2017 w aren ein daktyloskopi scher Ergebnisbericht sowie ein ser ologisches Kurzgutachten des Landeskrimina l- amts Nordrhein - Westfalen verlesen worden , nach deren Inhalt an einem asse r- vierten Hammer mit d em der Angeklagte nach den Feststellungen des Lan d- gerichts entsprechend dem Anklagevorwurf dem Tatopfer gegen den Kop f schlug und eine Platzwunde im Stirnbereich zu fügt e keine auswertbaren da k- tyloskopischen oder DNA - Spuren gesichert werden konnten. Sodann hatte der Verteidiger des Angeklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantr agt , dass an dem Hammer nach gerichtsmed i- zinischer Erfahrung Blut - und DNA - Spuren des Tatopfers vorhanden sein müs s- ten, wenn diesem hiermit gegen den Kopf geschlagen und eine blutende Wu n- de zugefügt worden wäre . Das Landgericht hat den Antrag am folgende n Hauptverhandlungstag mit Beantwortung der Beweisfrage aufgrund der Erkenntnisse zu DNA - Gutachten in anderen Verfahren und aufgrund einer Auskunft des Landeskriminalamts zum vorlieg oder einem Schlag mit anschließender Wunde nicht zw ingend DNA - Spuren zu erwarten; e s seien vielerlei Umstände für das Fehlen solcher Spuren denkbar und möglich. 2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge hat auch in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. D ie Ablehnung des Antrags durch das Landgericht ist mit § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht vereinbar. Zwar gestattet diese Vorschrift d ie Ablehnung e i- nes Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Gericht selbst bereits über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt. Es 3 4 5 6 - 4 - ist jedoch n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft, einen A n trag au f Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hi n- weis auf genügende eigene Sachkunde abzu lehnen, wenn sich das Tatg ericht wie hier diese Sachkunde erst zuvor gezielt durch die Befragung eines Sac h- verständigen im Freibeweisverfahren verschafft ha t, um einen erwarteten oder bereits gestellten Beweisantrag ableh nen zu können . Denn wenn das Tatgericht die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hält, um sich sachkundig zu machen, muss der Sachverständige in der Hauptverhandlung im Strengb e- we isverfahren gehört werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1995 2 StR 702/94, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Strengbeweis 1; Beschlüsse vom 26. März 2014 2 StR 274/13, BGHR StGB § 244 Abs. 4 Satz 1, Sachkunde 14 ; vom 23. Mai 2013 2 St R 555/12, wistra 2013, 389 f. ; SK - StPO/Frister, 5. Aufl., § 244 Rn. 209; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 73). 3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landg e- richt nac h Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu einer anderen Beurteilung des Tathergangs gekommen wäre. RiBGH Dr. Franke ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Roggenbuck Sost - Scheible Quentin Feilcke 7
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