ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 621/17 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerde führer am 3. Juli 2018 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 8. Juni 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Recht sfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung zulasten be i- der Angeklagten unt er anderem berücksichtigt hat, sie hätten tateinheitlich mit dem besonders schweren Raub eine gefährliche Körperverletzung in drei Ta t- bestandsv arianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB) verwirklicht, hält dies im Hinblick auf die Varianten Nr. 2 u nd Nr. 5 rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass der zu der Kopfverletzung des Tato p- fers führende Hammerschlag durch den Mitangeklagten B . bereits e r- folgt war, bevor sie den Einsatz des Hammers wahrnahmen und billigten, so dass ihnen im Rahmen des § 224 StGB diese bereits abgeschlossene Ta t- modalität nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mit täterschaft zug e- rechnet werden kann (vgl. BG H, Beschlüsse vom 24. November 1993 2 StR - 3 - 606/93, NStZ 1994, 123; vom 12. Februar 1997 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; vom 6. Juni 2018 5 StR 175/18, Rn. 5). Jedoch kann der Senat in Anbetracht der bei beiden Angeklagten vorli e- genden gewichtigen Strafsc härf ungsgründe sowie des Umstands, dass ihre Billigung des weiteren Einsatzes des Hammers durch den Mitangeklagten B . jedenfalls eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, § 22 StGB umfasste, und mit Blic k darauf, dass die fes t- gesetzten Strafen nahe an der Un tergrenze des rechtsfehlerfrei angewandten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegen, ausschließen, dass das Landg e- richt ohne diese unzutreffen de Strafzumes sungserwägung auf niedrigere Str a- fen erkannt hätte. RiBGH Dr. Franke ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Roggenbuck Sost - Scheible Quentin Feilcke
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