BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 622/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Januar 2010 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte im Fall 2 c der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Essen vom 17. August 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Re-visionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22. Januar 2009 sowie unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstra-fe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensr374ge und beanstandet ferner die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach Einstellung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 2 c der Urteils-gr374nde - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 I. Die R374ge der Verletzung von 247 338 Nr. 1 StPO, weil die zur Entschei-dung berufene VI. Gro337e Strafkammer des Landgerichts in der Person der Richterin am Landgericht Dr. D. vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, hat keinen Erfolg. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 2009 bemerkt der Senat: 2 Jedenfalls soweit die Revision eine Verletzung von 247 338 Nr. 1 StPO in der nach ihrer Auffassung fehlerhaften Annahme der Verhinderung von Frau Richterin am Landgericht B. sieht, ist die R374ge unzul344ssig, da der Inhalt der dienstlichen Erkl344rung der Vorsitzenden vom 5. August 2009 nicht mitgeteilt wird (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 Die weiter gehende R374ge bleibt in der Sache erfolglos. 4 Zwar kann die Bestellung eines sog. Sondervertreters gem344337 247 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG gegen 247 338 Nr. 1 StPO versto337en, wenn schon aus der Wahl der Sitzungstage die M366glichkeit ersichtlich ist, dass bei gleichzeitigen 5 - 4 - Sitzungen auch der Vertreterkammern die bestellten Vertreter nicht in der Lage sein werden, ihre Aufgaben in der Strafkammer wahrzunehmen, sodass Veran-lassung bestand, diesen Mangel des Gesch344ftsverteilungsplanes zu beheben (Senatsbeschluss vom 7. April 1987 - 4 StR 166/87, StV 1987, 286). Die Revi-sion, die sich auf diese Entscheidung des Senats st374tzt, 374bersieht indessen, dass im damaligen Fall die im Gesch344ftsverteilungsplan vorgesehene Vertre-tungsregelung schon f374r sich genommen nicht ausreichte, um die ordnungsge-m344337e Besetzung der zur Entscheidung berufenen Strafkammer sicher zu stel-len, da nur zwei Vertretungskammern vorgesehen waren und deshalb wegen der Verteilung der Sitzungstage vorhersehbar war, dass die planm344337igen Ver-treter s344mtlich verhindert sein k366nnten. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Zahl der Mitglieder der insgesamt neun im Gesch344ftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreterkammern rechtfertigte unter Ber374cksichtigung der Verteilung der Sit-zungstage die Erwartung, dass auch bei Verhinderung von Mitgliedern einer oder mehrerer Strafkammern jedenfalls ein Mitglied einer der anderen Kam-mern zur Verf374gung stehen w374rde. Die im vorliegenden Fall festzustellende H344ufung von Verhinderungsf344llen war danach nicht vorhersehbar. Entgegen der Auffassung der Revision war die Vorsitzende der hier zur Entscheidung berufenen VI. Gro337en Strafkammer nicht gehalten, dem Eintritt des Verhinderungsfalles durch kurzfristige Ver344nderung der Terminierung Rechnung zu tragen, nachdem sie erfahren hatte, dass die Mitglieder der ge-sch344ftsplanm344337igen Vertreterkammern auch f374r die bereits anberaumten Fort-setzungstermine nicht zur Verf374gung standen. Die Annahme einer Verhinde-rung und die Bestellung eines au337erplanm344337igen Vertreters erweist sich vor dem Hintergrund der von der Vorsitzenden mitgeteilten angespannten Termins-lage der VI. Gro337en Strafkammer sowie der in den gesch344ftsplanm344337igen Ver-treterkammern austerminierten Sitzungstage jedenfalls nicht als willk374rlich. 6 - 5 - II. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 3 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und der daraus fol-gende Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe f374hrt zum Wegfall des Ausspruchs 374ber die Gesamt-freiheitsstrafe, die deshalb vom Tatrichter neu zugemessen werden muss. 7 Soweit das Verfahren eingestellt wird, beruht die Entscheidung 374ber die Kosten und Auslagen auf 247 467 Abs. 1 StPO. 8 Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy