BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 622/10 vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 30. April 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei h344lt auch insoweit rechtlicher Pr374fung stand, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsm344337ig im Sinne des 247 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Allerdings w374rde es f374r die Annahme gewerbsm344337iger Tatbegehung nicht ausreichen, dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenkl344gerin zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat (247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), um sich dadurch eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschlie337en (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477). Erforderlich f374r die Annahme von Gewerbsm344337igkeit ist vielmehr, dass der T344ter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbe-gehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Um- - 3 - fang zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsm344337ig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - 1 StR 522/94, NStZ 1995, 85; vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97, NStZ 1998, 305, 306, und vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, NStZ 2000, 657, 660). So liegt es hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenkl344gerin nicht nur zur Aufnahme der Prostitution, sondern auch zu deren Fortsetzung gebracht, indem er, sobald die Nebenkl344gerin diese T344tigkeit beenden wollte, jeweils erneuten Druck auf sie ausge374bt und dadurch einen Sinneswandel be-wirkt hat (UA 13, 15). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy