BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 623/10 vom 24. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in dreizehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Urteilsgr374nde enthalten keine Feststellungen dazu, wie sich der in den Einzelf344llen als endg374ltiger Schaden der Mobilfunkfirmen angegebene Be-trag zusammensetzt. Obwohl jeweils eine vergleichbare Anzahl von Mobilfunk-vertr344gen abgeschlossen wurde, differieren die Schadensbetr344ge erheblich. Hierzu wird lediglich in zwei F344llen mitgeteilt, dass Gespr344chsgeb374hren von 155.441,18 200 - bei einem Gesamtschaden von 229.795,60 200 - und 129.790,49 200 angefallen sind. Den Feststellungen l344sst sich daher nicht entnehmen, dass 2 - 3 - sowohl in diesen beiden als auch in den weiter abgeurteilten F344llen die Scha-densbetr344ge in vollem Umfang durch betr374gerische Handlungen des Angeklag-ten herbeigef374hrt wurden. Auch wenn nicht unmittelbar durch die t344uschungs-bedingte Verm366gensverf374gung herbeigef374hrte weitere Verm366genssch344den dem Angeklagten bei der Strafzumessung als verschuldete Tatauswirkungen ange-lastet werden k366nnen (247 46 Abs. 2 StGB), setzt dies doch voraus, dass der T344-ter die Tatfolgen nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 34 m.w.N.). Zu der Frage, ob der Ange-klagte 374ber die Auszahlung der Provisionen und die Lieferung der Mobiltelefone nebst freigeschalteter SIM-Karte hinaus bez374glich der weiteren Schadensposi-tionen mit Sch344digungsvorsatz gehandelt hat oder deren Eintreten f374r ihn zu-mindest vorhersehbar war, verhalten sich die Urteilsgr374nde nicht. Dies f374hrt zur Aufhebung der nach der jeweiligen Schadensh366he abgestuften Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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