BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 623/11 vom 21. Juni 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja GVG § 171b StPO § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 1. Nach § 171b GVG darf die Ö ffentlichkeit auch während der Verlesung des Ankl a- gesatzes von der Verhandlung ausgeschlossen werden. 2. a) Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvo r- schlag des Gerichts ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und u n- widerruflich. b) Das Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623 /11 - LG Essen in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richter in am Bundesger ichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in d er Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 2011 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angekla g- ten. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten nach einer Verständigung (§ 257c StPO) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von z wei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hierg e- gen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Mit Verfahrensbeschwerden wendet sich die Staatsanwal t- schaft gegen den Ausschluss de r Öffentlichkeit während der Verlesung des A n- klagesatzes und beanstandet im Zusammenhang mit der Verständigung, dass das Landgericht es unterlassen habe, sich im Urteil mit den Gründen für das Festhalten an der Verständigung auseinanderzusetzen, obwohl auf grund neu in der Hauptverhandlung zutage getretener Umstände Veranlassung bestanden habe, sich nach § 257 c Abs. 4 StPO von der Verständigung zu lösen. Die Sachrüge ist mit Angriffen gegen den Strafausspruch näher ausgeführt. Das vom Generalbundesanwalt n icht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 2 - 4 - I. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Erdgeschoss des vom Angeklagten allein bewohnten Hauses zunächst zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, in dessen Verla uf der Angeklagte unvermittelt begann , ihn erregende und für die Nebenkläger in schmerzhafte Handlungen, unter anderem Schläge mit der flachen Hand gegen die Brust der Nebenklägerin, vorzunehmen, worauf die Nebenklägerin verge b- lich versuchte, den Angeklagte n wegzudrücken. Nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin, die eine entsprechende Aufforderung zuvor abgelehnt hatte, in das im Obergeschoss gelegene Schlafzimmer geschoben hatte, führte er den Geschlechtsverkehr mit der auf dem Bett liegenden Nebenklägerin unter de n- selben Begleitumständen weiter. Als die Nebenklägerin ihn bei ihrer fortdauer n- den Gegenwehr mit ihren Fingernägeln am Hals verletzte, schlug der Angekla g- te, der zu diesem Zeitpunkt erkannt hatte, dass die Fortführung des G e- schlechtsverkehrs und d ie Schläge gegen die Brüste gegen den Willen der N e- benklägerin geschahen, ihr mit beiden Händen nacheinander ins Gesicht. S o- dann setzte er den Geschlechtsverkehr mit der resignierenden und jede G e- genwehr aufgebenden Nebenklägerin fort und urinierte ihr ans chließend auf den Bauch. In der Folgezeit vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin den Analverkehr unter Einsatz eines Gleitgels und - nach einer Unterbrechung, in der sich der Angeklagte von hinten an die Nebenklägerin anschmiegte und ä u- ßerte, er könn e auch kuscheln - ein weiteres Mal den vaginalen Geschlecht s- verkehr, ehe er der Nebenklägerin erneut auf den Bauch urinierte. Bei Tatbeg e- hung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vorangega n- genen Alkoholgenusses nicht ausschließbar erheb lich beeinträchtigt. 3 - 5 - II. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet gemäß § 338 Nr. 6 StPO den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Verlesung des Anklage satzes und macht geltend, § 171 b GVG lasse eine Beschränkung der Öffentlichkeit während der Anklageverlesung nicht zu. a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da die B e- anstandung des Verfahrens die prinzipielle Reichweite der Ausschließungsb e- fugnis nach § 171b GVG zum Gegenstand hat, sind die Einzelheiten der im Z u- sammenhang mit der Ausschließungsentscheidung der Strafkammer angefall e- nen Unterlagen, deren Vortrag der Generalbundesanwalt und die Verteidigung ver missen , für die Entscheidung über die Verfahrensrüge ohne Bedeutung. b) Die Regelun g des § 171b Abs. 3 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der erhobenen Rüge nicht entgegen. Gemäß § 171 b Abs. 3 GVG unanfechtbar und daher gemäß § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist die gerichtliche Entscheidung darüber, ob d ie in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG no r mierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Au s- schluss der Öffentlichkeit im Einz elfall vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 StR 786/88, BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Dauer 1; B e- schluss vom 19. Dezember 200 6 - 1 StR 268/06, St V 2007, 514; vgl. auch den Entwurf de r Bundesregierung für ein E rstes Gesetz zur Verbesserung der Ste l- lung des Verletzten im Strafverfahren, BT - Drucks. 10/5305 S. 23 f. ). Damit ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Begründung einer nach § 171b GVG ergangene n Entscheidung inhaltlich zu überprüfen (vgl. Wickern in 4 5 6 7 - 6 - Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG, Rn. 25). Die Rüge der Staat s- anwaltschaft zielt indessen nicht auf die Tragfähigkeit der von der Strafkammer für ihre Ausschließu ngsanordnung angeführten Gründe, sondern stellt die gen e- relle Befugnis für den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes in Frage. Di ese Beanstandung wird von § 171 b Abs. 3 GVG nicht ausgeschlossen. c) Die R üge ist unbegründet . Nach § 171 b GVG darf die Öffentlichkeit auch während der Verlesung des Anklagesatzes von der Verhandlung ausg e- schlossen werden. Die Vorschrift des § 171 b GVG knüpft an den Begriff der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in § 169 Satz 1 GVG an und l ässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG einen Ausschluss der Öffentlichkeit für sämtliche Abschnitte der Hauptverhandlung zu (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Dau er 5; Wickern aaO , R n. 21). Die Ausschließungsbefugnis nach § 171b GVG reicht nicht weniger weit als bei den Ausschlusstatbeständen des § 171a GVG und § 172 GVG, für welche ausdrücklich normiert ist, dass die Öffentlichkeit für die (Haupt - )Verhandlung oder einen Teil davon au sgeschlossen werden kann. D a- für spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 171b GVG. Durch die Scha f- fung des § 171b GVG sollte der bis dahin in § 172 Nr. 2 GVG in der Fassung vom 9. Mai 1975 geregelte Schutz des persönlichen Lebensbereichs eines Prozess beteiligten oder Zeugen durch eine Änderung des Abwägungsma ß- stabs zugunsten des Persönlichkeitsschutzes verbessert, der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensb e- reich aus dem Zusammenhang der übrigen Ausschlus sgründe gelöst und pl a- k a tiv an die Spitze gestellt werden ( vgl. Gesetze ntwurf der Bunde sregierung, 8 9 - 7 - BT - Drucks. 10/5305 S. 23). Dafür, dass bei dem neu in das Gerichtsverfa s- sungsgesetz aufgenommenen § 171 b GVG - anders als bei § 172 GVG - b e- stimmte Verfahren sabschnitte der Hauptverhandlung von der Ausschließung s- befugnis ausgenommen sein sollten, bietet die Entstehungsgeschichte keinen Anhalt. Das Gesetz enthält in § 173 GVG lediglich für die Urteilsverkündung eine besondere Regelung, wonach die Verlesung der Urteilsformel stets öffen t- lich zu erfolgen hat und der Ausschluss der Öffentlichkeit während der Eröf f- nung der Urteilsgründe einen besonderen Bes chluss des Gerichts nach §§ 171 b, 172 GVG erfordert. Die eine Gegenausnahme zu den Ausschli e- ßungstatbeständen d er §§ 171a, 171b und 172 GVG beinhaltende Bestimmung des § 173 GVG ist entgegen der Ansicht der Revision einer ausdehnenden, ihren Anwendungsbereich auf ander e Verfahrensvorgänge erstreckenden Au s- legung nicht zugänglich. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO) und umfasst nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO die Verlesung des Anklagesatzes. Die Verlesung ist ein Teil der Verhandlung, für den bei Vorli e- gen der gesetzlichen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen we r- den darf (vgl. für § 172 GVG R G , Urteil vom 13. Mai 1927 - 1. D 392/ 19 27; Wickern aaO , § 172 GVG , Rn. 39). Auch bei der Verlesung des Anklagesatzes können Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteili g- ten, Zeugen oder durch eine rec htswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, die einen Ausschlus s der Öffentlichkeit nach § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG zu rechtfertigen vermögen, weil deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Int e- ressen verletzen würde, ohne dass das Interesse an der öffent lichen Erörterung di eser Umstände überwiegt. Etwas a nderes ergibt sich entgegen der Auffa s- sung der Revision weder aus dem Umstand, dass der Inhalt des Anklagesatzes auf einer vorläufigen Bewertung des Ermittlungsergebnisses durch die Staat s- 10 - 8 - anwaltschaft ber uht, noch aus der verfahrensrechtlichen Funktion des Anklag e- satzes zur Umgrenzung und Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes. 2. Im Zusammenhang mi t der Verständigung nach § 257 c StPO macht die Revision einen Verstoß gegen die §§ 257c, 261, 267 StPO geltend. Sie b e- anstandet, das Landgericht habe trotz des von der Staatsanwaltschaft erklärten Widerrufs der Zustimmung zu dem gerichtlichen Verständigungsvorschlag in den Urteilsgründen nicht ausgeführt, ob und aus welchen Gründen es an der Verständigung habe festhalten wollen. Die in der Hauptverhandlung neu zutage getretenen Umstände - die erheblichen psychischen Tatfolgen für die Nebe n- klägerin und das erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nach Interve n- tion der Staatsanwaltschaft erfolgte Eingest ändnis des erzwungenen Analve r- kehrs durch den Angeklagten - hätte n der Strafkammer Anlass geben müssen, den der Verständigung zugrunde gelegten Strafrahmen zu verlassen. Der Rüge bleibt der Erfolg versagt. a) Nach der Konzeption des § 257c StPO kommt eine Verständigung über das Ergebnis des Verfahrens durch einen Vorschlag des Gerichts und die Zustimmungserklärungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft z u- stande. Das Gericht gibt nach § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO den Inhalt einer m ö g- lichen Verstän digung bekannt und macht dabei regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO ein e Strafober - und Straf unte r- grenze anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648; Beschluss vom 16. März 2011 - 1 St R 60/11, St V 201 2 , 134 , 135 ). Für die in § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO als Vorschlag bezeichnete Bekann t- gabe hat das Gericht das vom Angeklagten im Rahmen der Verständigung e r- wartete Prozessverhalten, bei dem es sich in aller Regel um ein Geständnis 11 12 13 - 9 - han deln wi rd (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO), genau zu bezeichnen und unter a n- tizipierender Berücksichtigung dieses Verhaltens und Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts eine strafzumessungsrechtliche Bewertung des Ankl a- gevorwurfs vorzunehmen (vgl. Entwurf der Bu ndesregierung für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, BT - Drucks. 16/12310 S. 14; Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verstän digung im Stra f- verfahren, § 257 c Rn. 56). Die Verständigung kommt gemäß § 257c Abs. 3 Sat z 4 StPO zustande, wenn d er Angeklagte und die Staatsanwaltschaft dem gerichtlichen Verständigungsvorschlag zustimmen. Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft ist als gestaltende Prozesserklärung (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., Einleitung, Rn. 95, 102, 116) unanfechtbar und unw i- derruflich (vgl. Niemöller aaO , Rn. 28; Altvater, Festschrift für Rissing - van Saan, 2011 , S. 26; Meyer - Goßner aaO , § 257 c , Rn. 25). Die Staatsanwaltschaft hat auch dann von sich aus keine Möglichkeit, die getroffene Vers tändigung mit der daraus resultierenden Bindungswirkung für das Gericht nachträglich zu Fall zu bringen, wenn sie die Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO für ein Entfallen der Bindungswirkung als gegeben ansieht (vgl. Niemöller aaO , Rn. 39, 111; Altvater aaO; Eschelbach in Graf, StPO , § 257c , Rn. 30; Vel ten in SK - StPO, 4. Aufl., § 257 c , Rn. 25; Ambos/Ziehn in Radtke/Hohmann, StPO, § 257 c , Rn. 35). b) Das Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht tritt ungeachtet des insoweit unklaren Wortlauts des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO nicht k raft Gesetzes von selbst ein, sondern erfordert eine dahingehende g e- richtliche Entscheidung. Die Prüfung, ob eine mit dem materiellen Recht in Ei n- klang stehende Ahndung auch bei veränderter B eurteilungsgrundlage noch im Rahmen der getroffenen Verständigung möglich ist, liegt im Verantwortungsb e- reich des Gerichts. Um ein materiell - rechtlich richtiges und gerechtes Urteil zu 14 - 10 - gewährleisten (BT - Druck s. 16/12310 S. 14), räumt § 257 c Abs. 4 StPO dem Gericht die Befugn is ein, sich unter den in § 257 c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geregelten Voraussetzungen aus der Bindung durch die Verständigung zu lösen. Das Abweichen von der Verständigung ist das Gegenstück zu dem g e- richtlich en Verständigungsvorschlag u nd stellt sich der Sache nach als Widerruf der zum Bestandteil der Verständigung gewordenen Strafrahmenzusage dar. Dies macht eine entsprechende Entscheidung des Gerichts erforderlich (vgl. Niemöller aaO , Rn. 113; BT - Drucks. 16/12310 S. 15; a.A. Altvater aaO , S . 24). Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung folgt z udem aus der Reg e- lung des § 257 c Abs. 4 Satz 1 StPO, die das Entfallen der Bindung an die Ve r- ständigung unter anderem davon abhängig macht, dass das Gericht wegen der veränderten Beurte ilungsgrundlage zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat - oder schuldangemessen ist. Für die danach erforderliche Überzeugungsbildung bedarf es zwingend einer g e- richtlichen Entscheidung. Die Entscheidung über da s Abweichen von der Ve r- ständigung ist nach § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO unverzüglich mitzuteilen, um dem Angeklagten und den weiteren Verfahrensbeteiligten - insbesondere mit Blick auf das mit dem Entfallen der Bindung des Gerichts an die Verständigung ge mäß § 257 c Abs. 4 Satz 3 StPO verknüpfte Verwertungsverbot für ein im Z u- ge der Verständigung abgelegtes Geständnis des Angeklagten - die Möglichkeit zu geben, ihr Prozessverhalten auf die neue Verfahrenslage einzurichten (vgl. BT - Drucks. 16/12310 S. 15). c) Ein Abweichen von der Verständigung setzt unter anderem voraus, dass das Gericht wegen der veränderten Beurteilungsgrundlage zu der Übe r- zeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat - oder schuldangemessen ist. Dies ist in § 2 57c Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich geregelt, gilt in gleicher Weise aber auch für die Fälle des § 257c Abs. 4 Satz 2 15 - 11 - StPO. Gegenstand der in § 257 c Abs. 4 Satz 2 StPO angesprochenen Progn o- se ist die strafzumessungsrechtliche Bewertung, die das Gericht bei seiner Z u- sage der Strafrahmengrenzen unter antizipierender Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Verständigungsvorschlags erwarteten Prozessverhaltens des Angeklagten vorgenommen hat. Von einem nicht der Prognose entsprechenden Verhalten des Angeklagte n, das ein Abweichen von der Verständigung zu rech t fertigen vermag, kann daher nur dann die Rede sein, wenn das von der Erwartung abweichende tatsächliche Prozessverhalten aus der Sicht des G e- richts der Strafrahme nzusage die Grundlage entzieht. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafra h- mengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat - und schul d- angemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht - wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung - ei n w eiter B eurteilungsspie l- raum zu, der erst überschritten ist, wenn der zugesagte Strafrahmen nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung v on neu eingetretenen oder erkannten Umständen oder des tatsächlichen Pr o- zessverhaltens des Angeklagten so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernt e , dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen Verständigung abzuweichen. Da die Anforderungen des mat e- riellen Strafrechts im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO nicht di s- ponibel sind (vgl. nur BT - Drucks. 16/12310 S. 7 ff., 13 f.), wär e ein auf der Grundlage der Verständigung ergehendes Urteil sachlich - rechtlich fehlerhaft. Ob in einem Festhalten an der Verständi gung bei nach Maßgabe von § 257 c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO unvertretbar gewordener Strafrahmenzusage z u- gleich ei n Verfahrensver stoß gegen § 257 c Abs. 4 StPO läge, kann der Senat 16 - 12 - dahinstehen lassen. Denn im vorliegenden Fall hat das Landgericht den ihm im Rahmen des § 257c Abs. 4 StPO zukommenden Beurteilungsrahmen nicht überschritten. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt kein e nach § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO neu in die strafzumessungsrechtliche Bewertung ei n- zubeziehende n Umstände auf, die geeignet sind, die Vertretbarkeit der von der Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag in Aussicht gestellten Straf - ober - und Straf untergrenze in Frage zu stellen. Dies gilt sowohl für den Umstand, dass der Angeklagte den gewaltsam erzwungenen Analverkehr erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat, als auch für die erheblichen psychischen Folgen der Tat fü r die Nebenklägerin. d) Ausführungen in den Urteilsgründen zum Festhalten an oder A bwe i- chen von der Verständigung sind entgegen der Ansicht der Revision nicht e r- forderlich. Während in dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren ursprünglich die Feststellung in den Urteilsgründen vorgesehen war, dass dem Urteil eine Ve r- ständigung zugrunde liegt (vgl. Referentenentwurf S. 6 f. bei Niemöller aaO , Anhang 4), verlangt die Gesetz gewordene Regelung des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll auch für die Urteilsgründe Transparenz herstellen (vgl. BT - Drucks. 16/12310 S. 15). Die Darstellung des Inh alts der Verständigung ist dabei nicht geboten. Insoweit findet die notwendige Dok u- mentation gemäß § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO in der Sitzungsniederschrift statt, welche die Grundlage einer vom Revisionsgericht auf Verfahrensrüge hin g e- g ebenen f alls vorzunehm enden Prüfung des Verfahrens nach § 257c StPO bi l- det (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170; vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 5 Offenlegung 1; vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, NStZ 2010, 348). Für das 17 - 13 - Abrücken v on der Verständigung nach § 257 c Abs. 4 StPO verbleibt es ma n- gels einer anderen gesetzlichen Regelung bei dem Grundsatz, dass Ver - fahrensvorgänge im Urteil nicht zu erörtern sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09 , NJW 2009, 2612, 2613; vom 8. Mai 2007 - 1 StR 202/07, NStZ - RR 2007, 244; a.A. für § 257c Abs. 4 Meyer - Goßner aaO , § 267 , R n. 23a; Velten aaO , § 257 c , Rn. 41). Die Mitteilung nach § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO über die Entscheidung zum Abgehen von der Verstän d i gung und deren Gründe ist gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO in das Sitzung s protokoll aufzunehmen und nimmt an dessen Beweiskraft teil. III. Die Sachrüge bleibt - auch unter Berücksichtigung des § 301 StPO - ebenfalls ohne Erfolg. Die Strafzumessung und die Bewährungsentscheidung im angefochtenen Urteil halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Die Annahme einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landg e- richt hat ohne Rech tsfehler , gestützt auf die durch die Bekundungen der Nebenklägerin partiell bestätigten Angaben des Angeklagten , den Umfang des Alkoholkonsums des Angeklagten festgestellt und auf dieser Grundlage sac h- verständig beraten eine maximale Blutalkoholkonzentrat ion des Angeklagten zur Tatzeit von 2,9 Promille ermittelt. Ausgehend von dieser in den Blutkreislauf aufgenommenen Alkoholmenge, die zutreff end als gewichtiges Beweis - anzeich en für eine die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Alkohol - intoxikat ion gewertet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 37; vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99, NStZ 2000, 136; Urteil vom 29. April 1997 18 19 - 14 - - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 69 ff.), hat es eine Gesamtwürdigung der sonst i- gen Begleitumstände unter Einbeziehung des Verhaltens des Angekla g ten und dessen nicht gegebener Alkoholgewöhnung vorgenommen und ist zu der Übe r- zeugung gelangt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsve r- mögens aufgrun d der Alkoholisierung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies lässt weder eine unzutreffende Anwendung des Zweifelssatzes noch anderwe i- tige Rechtsfehler erkennen. 2. Die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung kann vom Revisionsgericht n ur auf Rechtsfehler überprüft werden; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Ein en Recht s- fe h ler zeigt die Revision nicht auf. Die Strafkamm er hat die erheblichen psych i- schen Tatfolgen für die Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksic h- tigt. Die dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelt geminderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB entnommene Strafe ist zw ar milde, sie liegt aber nicht außerhalb des dem Tatrichter eröffneten Beurte i- lungsrahmens. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die dem A n- geklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Den dem Tatrichte r bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB eingeräumten Beurte i- lungsspielraum (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. , § 5 6 , R n. 11, 25 m.w.N.) hat das Landgericht nicht überschritten. Es hat alle wesentlichen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte erwogen und sich für die Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, sein Geständnis und den gelungenen Täter - Opfer - Ausgleich gestützt. Vor dem Hintergrund dieser 20 21 - 15 - von de r Strafkammer angeführt en gewichtigen Milderungsgründe liegt auch in dem Fehlen von Ausführungen im Urteil zur Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), kein Rechtsfehler. Denn eine r ausdrücklichen Erörterung der Vor - aussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB bedarf es nur dann, wenn aus den Urteil s- gründen ersichtliche Umstände die Anwendung dieser Vorschrift nahelegen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - 4 StR 2 52/94, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15; vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 500/90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9 ). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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