ECLI:DE:BGH:2018:210618B4ST R623.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 623 /1 7 vom 21. Juni 201 8 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen eralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 201 8 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 18. Mai 2017 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalt s vom 1. Februar 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall III.3 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Nachdem die Strafkammer die Widersprüche des Wahl verteidigers Rechtsanwalt S. und des Verteidigers eines Mitangeklagten gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens durch die Vo r- sitzende mit Beschluss vom 31. Januar 2017 zurückgewiesen hatte, beruhte die Durchführung des Selbstleseverfahrens allein auf diesem in Anwesenheit des Wah l- verteidigers ergangenen Kammerbeschluss . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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