BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 624/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugend-kammer des Landgerichts M374nster bei dem Amtsgericht Bo-cholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gef344hr-licher K366rperverletzung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Ge-setzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbe-fohlenen nach 247 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 [zu 247 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Febru-ar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schlie337t aus, dass das Landge- - 3 - richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Ver-h344ltnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt h344tte. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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