ECLI:DE:BGH:2018:260418B4STR624.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 624 / 1 7 vom 26. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 201 8 gemäß § 3 49 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 8. September 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahr en verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Vom Vorwurf einer weiteren vorsätzlichen Brandstiftung hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigespr o- chen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die nicht ausgefüh r- te Verfahrensbeanstandung ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). D as Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellung en und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte leidet seit frühester Kindheit an einer Hirnfunktionsst ö- rung. Von 198 7 bis 1993 war er wegen verschiedener Gewalttaten erstmals im Maßregelvollzug untergebracht. Kurz nach seiner Entlassung legte der Ang e- klag te bei drei Gelegenheiten Ende 1993 Brände, weil er sich nach Auseina n- dersetzungen mit seinem Arbeitgeber und seiner Mutter unter Druck gesetzt und frus triert fühlte und sich durch Feuer abreagieren wollte. Bei einer dieser Gelegenheit en zündete er i m Wasc hk eller des Wohnhauses seines Arbeitg e- bers Wäsche an ; das Feuer konnte nach kurz er Zeit gelöscht werden . Durch die Rauchentwicklung entstand ein Schaden von r und 4.000 DM. Au s Anlass dieser Taten wurde der Angeklagte im März 1995 zu einer Freiheitsstrafe v on einem Jahr verurteilt und seine erneute Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet. In der Klinik geriet der Angeklagte bereits bei geringfüg i- gen Alltagskonflikten erheblich unter Druck, auf den er infolge s einer mange l- haft au sgeprägt en Impulskontrolle mit heftigen Auseinandersetzungen mit Mi t- patienten und mehrfachen Entweichungen aus der Klinik reagierte . Nach seiner Flucht i m September 2003 bestritt der Angeklagte seinen Unterhalt, indem er sammelte . A ls er in einem Meh r- familienhaus mehrfach schroff zurückgewiesen w u rde, steck te er e inen im Hausflur aufgestellten Schuhschrank in Brand. Das Feuer griff auf die angre n- zende Wohnungstür über, die selbständig brannte. Die ala r mier te Feuerwehr lös chte den Brand, ehe Menschen verletzt wurden. Anfang Januar 2004 wurde d er Angeklagte aufgegriffen, in den Maßregelvollzug zurückgebracht und w e- gen schwerer Brandstiftung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Nach d em der Angeklagte mehr als elf Jahre und 2 3 - 4 - sechs Monate im Maßregelvollzug untergebracht war, wurde die Maßregel mit Wirkung vom 31. August 2015 trotz fortbestehenden Therapie bedarfs für erl e- digt erklärt und die Vollstreckung der beiden Reststrafen zur Bewäh rung ausg e- setzt. 2. Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug bezog der Ang e- klagte eine Dachgeschossw ohnung in einem E . er Mehrfamilienhaus. Am Vormittag des 14. September 2016 wurde seine Wohnung wegen des von einem Arbeitskollegen gegen ihn erhobenen Vorwurfs durchsucht, kinderporn o- grafisches Material zu besitzen ; sein Laptop wurde beschlagnahmt. Aus Frus - t ration über die morgendliche Durchsuchung legte er gegen 22.15 Uhr in der im Keller eingerichteten Waschküche Feuer, indem er auf einem Wä schetrock n er abgelegte Sitzauflagen und Kissen eines Nachbarn anzündete, die vollständig ver brannten. Während des mindestens 30 - minütigen Brandgeschehens bilde ten sich in der Waschküche Ruß und ein heißes Gas - Luft - Gemisch. Verkleidungen elektrische r Kabel und Leitungen schmorten durch. Aufgestellte Waschmasch i- nen und Trockner mussten ebenso ausgetauscht werden wie Hängeschränke, elektrische Leitungen, Wasserhähne und der Putz an Wänden und Decken. Als der Angeklagte gegen 23.00 Uhr zu seiner Dachgeschosswoh nung hinaufzi e- henden Rauch bemerkte , alarmierte er die Mitbewohner des Hauses und die Feuerwehr. Dieser gelang es, letzte Brandgefahren zu beseitigen. Gegen Mi t- ternacht konnten die Bewohner in ihre Wohnungen zurückkehre n. 3. a) Das Landgericht hat angeno mmen, der Angeklagte habe den Ta t- bestand einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem er ein fremdes Gebäude durch Brandlegung teilweise zerstörte. Vom Versuch einer schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB sei er stra fb e- freiend zurückgetreten. 4 5 - 5 - b) B ei B egehung der Tat sei der Angeklagte aufgrund ein er hirnorgan i- schen Persönlichkeitsstörung vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen, aber nicht schuldunfähig . Die infolge der Hirnschädigung bestehe n- den kognit iven und affektiven Defizite hätte n seine Impulskontrolle ein g e- schränkt . Trotz sein er rationalen Einsicht habe sich d er Angeklagte nicht mehr vollständig steuern können . II. Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Schuldspr uch begegnet sowohl bezüglich der Annahme einer (vollendeten) Brandstiftung als auch bezüglich der Ablehnung der Schuldunf ä- higkeit des Angekl agten durchgreifenden Bedenken. a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte ein fremdes G e- bäude durch eine Brandlegung teilweise zerstörte (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB). aa) Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträch t- liche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (BGH, Urteil vom 12. September 2002 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 ; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50 , 51 f. ; vom 16. August 2017 4 StR 320/17, StraFo 2017, 474 ; vom 5. September 2017 3 StR 362/17, Rn. 24; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13; MüKo - StGB/Radtke, 6 7 8 9 10 - 6 - 2. Aufl., § 306 Rn. 56). Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen g e- wissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94 , 97 ; Beschluss vom 6. März 2013 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647 , 650 ). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den U m- ständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschl ü ss e vom 20. O ktober 2011 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 ; vom 14. Januar 2014 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124 ). Er hat e- werten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder - aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht. Der Zeitraum muss b e- trächtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 ; Beschlüsse vom 6. Mai 2008 4 StR 20/08, NStZ 2008 , 519; vom 14. Januar 2014 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124 ). bb) Gemessen hieran belegen die Urteilsgründe eine Zerstörung der Waschküche nicht. Nach den Feststellungen mussten als Folge des Brandes elektrische Leitungen, Wasserhähne und der Putz an den Wänden und Decken ebenso wie die nicht zum Gebäude gehörenden Geräte ausgetauscht we r- den. Zwar teilen die Urteilsgründe mit, d ie erforderlichen Renovierungsarbeiten und 12.300 Euro. D ies en Au sführungen kann der Senat jedoch auch im Gesamtzusammenhang des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 2 StR 399/10, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 56, 94) nicht entn ehme n, ob und wie lange der Waschkeller während der Renovierungsarbeiten ni cht benutzt werden konn te. 11 - 7 - b) Die Erwägungen , mit denen das Landgericht eine vollständige Aufh e- bung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB abgelehnt hat, sind widersprüchlich. D as Landgericht hat , g estützt auf das Gutachten des S achverständigen , angenommen, dem Angeklagten fehle aufgrund einer hirnorganischen Persö n- lichkeitsstörung die Impulskontrolle; trotz rationaler Einsicht habe er sich zum Tatzeitpunkt nicht mehr vollständig steuern können. Demgegenüber enthält da s Urteil an mehreren Stellen Ausführungen, die für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen. Die von ihm geteilte Einschätzung des Sachverständigen hat das Landgericht da mit wiede r- gegeben, der Angeklagte nicht in de r Lage gewesen , entsprechend seiner rationalen Einsicht zu handeln. Zur Gefährlichkeitsprognose hat es ausgeführt , ob wohl der Angeklagte die rationale Einsicht habe, dem Impuls widerstehen zu müssen, und auch erkenne, dass er sich schnell frustrieren lass e, könne er die Handlung doch nicht verhindern . Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das Landgericht festgehalten, es gelin ge dem Angeklagten nicht (immer), entspr e- 2. D er Wegfall der Anlasstat einer (vollendeten) Brandstiftung entzieht der am Maßstab des § 63 Satz 1 StGB ausgerichteten Maßregel anordnung die Grundlage. Eine versuchte Brandstiftung liegt wegen des festgestellten Rüc k- tritts nicht vor. Einer Heranziehung der jedenfalls verwirklichten Sachbeschäd i- gung (§ 303 StGB) als Anlasstat steht entgegen, dass weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht worden ist (§ 303c StGB). 12 13 14 - 8 - III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich der neue Tatrichter entsprechend den insofern unbedenklich getroffenen Feststellungen zwar davon, dass der Angeklagte den Brand in der Waschküche legt e , nicht aber von einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes überzeugen können, wird bei Bejahung d es besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Sachbes chädigung eine am Maßstab des § 63 Satz 2 StGB ausgerichtete Maßregelanordnung zu prüfen sein. Für die Begutachtung der Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeit des Angeklagten wird der neu e Tatrichter die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen zu erwägen h a- ben. Franke Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke 15 16
Full & Egal Universal Law Academy