BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 626/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. August 2007 im Rechtsfol-genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung, K366rperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit dem Gebrauch eines nicht haftpflichtversi-cherten Fahrzeugs auf 366ffentlichen Wegen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, unter Einbeziehung einer zehnmonatigen Freiheitsstra-fe aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Sperrfrist von drei Jah-ren f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. 1 - 3 - Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Rechtsfolgenaus-spruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Strafausspruch und die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist ge-m344337 247 69 a StGB haben keinen Bestand, weil das Landgericht gegen das Ver-schlechterungsverbot (247247 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO) versto337en hat. 3 a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu dem Versto337 gegen das Verschlechterungsverbot bei der Festsetzung der Einzelstrafen u.a. ausgef374hrt: 4 "Das Landgericht hat bei der Festsetzung s344mtlicher Einzel-strafen das Verschlechterungsverbot nach 247247 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO nicht beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04). Diese Verletzung begr374n-det einen Eingriff in eine zugunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze, die als Verfah-renshindernis von Amts wegen zu beachten ist (Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 247 358 Rdn. 23 m.w.N.). Das Amtsgericht Naumburg - Sch366ffengericht - hat mit Urteil vom 17. Februar 2005 gegen den Angeklagten wegen der ver-fahrensgegenst344ndlich abgeurteilten Straftaten Einzelstrafen wie folgt verh344ngt: - im Fall B. I und B. II jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Mo-naten (vgl. Urteil des Amtsgerichts Naumburg, F344lle II. 8 und II. 9, Bd. XI, S. 9 und 19), - 4 - - im Fall B. III eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. Ur-teil des Amtsgerichts Naumburg, Fall II. 12, Bd. XI, S. 10 und 19), - im Fall B. IV eine Freiheitsstrafe von neun Monaten (vgl. Ur-teil des Amtsgerichts Naumburg, Fall II. 13, Bd. XI, S. 11 und 19f.), - im Fall B. V und B. VI jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (vgl. Urteil des Amtsgerichts Naumburg, F344lle II. 14 und II. 15, Bd. XI, S. 12 und 19f.). Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Halle - 10. kleine Strafkammer - mit Urteil vom 10. Januar 2006 (Bd. XII S. 25 - 37) das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an die Gro337e Strafkammer des Landgerichts Halle verwiesen. Die vom Angeklagten dagegen erhobene Revision wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juni 2006 (Bd. XII S. 137) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Januar 2006 ist seit [dem] 10. Juni 2006 (247 34a StPO) rechtskr344ftig (Bd. XII S. 25). Die im zu 374berpr374fenden Urteil des Landgerichts ausgespro-chenen Strafen in den F344llen B. I und B. II von jeweils sieben Monaten, im Fall B. III von acht Monaten, B. IV von einem Jahr sowie in den F344llen B. V und B. VI von jeweils sechs Mo-naten versto337en gegen das Verschlechterungsverbot". Dem tritt der Senat bei. 5 b) Auch der Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gem344337 247 69 a StGB steht das Verschlechterungsverbot entgegen, denn das Amtsgericht Naumburg hat mit seinem Urteil vom 17. Februar 2005 eine solche Ma337regelanordnung nicht getroffen. Zwar hat das 6 - 5 - Amtsgericht in den Gr374nden des vorgenannten Urteils ausgef374hrt, es halte die Anordnung einer Sperrfrist von f374nf Jahren f374r erforderlich, der Tenor in der Ur-teilsurkunde enth344lt eine solche Anordnung aber nicht. Er entspricht, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (247 274 StPO), dem verk374ndeten Urteil (S. 20 des Protokolls, Bd. X Bl. 178; Anlage 3 zum Protokoll, Bd. X Bl. 181). 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB h344lt ebenfalls rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 Die Anordnung dieser Ma337regel kommt nur bei solchen Personen in Be-tracht, deren Schuldunf344higkeit oder erheblich verminderte Schuldf344higkeit durch einen positiv festgestellten, l344nger andauernden und nicht nur vor374berge-henden Zustand im Sinne der 247247 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). Dies ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan. 8 a) Das Landgericht hat - dem Sachverst344ndigen folgend - beim Ange-klagten das Vorliegen des Merkmals des Schwachsinns im Sinne der 247247 20, 21 StGB in Form einer leichten Intelligenzminderung, eine schwere andere seeli-sche Abartigkeit in Form einer schweren kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung (ICD - 10: F 61.0), bestehend aus einer emotional-instabilen sowie einer disso-zialen Pers366nlichkeitsst366rung, sowie eine Alkoholabh344ngigkeit (ICD - 10: F 10.2) festgestellt. Mit insoweit rechtsfehlerfreien Erw344gungen hat das Landge-richt hinsichtlich aller Taten ausgeschlossen, dass der Angeklagte deswegen bei der Tatbegehung unf344hig gewesen sein k366nnte, das Unrecht der Tat einzu-sehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In den F344llen B. I, II, III und VI hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auch eine erhebliche Verminderung der Steue- 9 - 6 - rungsf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB ausgeschlossen. So-weit es den Angeklagten im Fall B. IV der Urteilsgr374nde wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und im Fall B. V wegen K366rperverletzung verurteilt hat, hat das Landgericht dagegen die Voraussetzungen des 247 21 StGB bejaht. In diesen F344llen habe bei dem Angeklagten infolge seiner kombinierten Pers366nlichkeits-st366rung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine "hohe affektive Instabilit344t" vorge-legen. Der Angeklagte habe sich jeweils in einer f374r ihn starken Belastungssitu-ation befunden, und zwar im Fall B. IV der Urteilsgr374nde auf Grund der Beleidi-gung seiner Person durch den Gesch344digten und im Fall B. V der Urteilsgr374nde auf Grund der aus Sicht des Angeklagten ungerechtfertigten Ma337regelung sei-nes Sohnes durch den Gesch344digten. Wegen seiner nur eingeschr344nkten Im-puls- und Affektkontrolle (UA S. 32: "Affektinkontinenz") habe der Angeklagte v366llig 374berreagiert und zum Mittel k366rperlicher Gewalt gegriffen. Mit den Sach-verst344ndigen ist das Landgericht der Auffassung, dass die beim Angeklagten erheblich eingeschr344nkte Affekt- und Impulskontrolle insbesondere in Kombina-tion mit seiner Intelligenzminderung wie in den F344llen B. IV und V der Urteils-gr374nde zu Aggressionshandlungen gegen Dritten f374hren k366nne, sobald sich der Angeklagte mit einer 344hnlichen Belastungssituation konfrontiert sehe. b) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts verm366gen die Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tra-gen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfertigende St366rung im Sinne eines l344nger andauernden "Zustands" (247 63 StGB) nicht entnommen werden kann. 10 Nach den bisherigen Feststellungen f374hrt die beim Angeklagten diagnos-tizierte kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung in Verbindung mit der leichten Intelli-genzminderung vielmehr erst dann zu einer Verminderung der Schuldf344higkeit, wenn sich der Angeklagte in "einer f374r ihn starken Belastungssituation" befindet. 11 - 7 - Die auf eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung zur374ckzuf374hrende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder F344higkeit zur Impuls-kontrolle in den Zustand erhebliche verminderter Steuerungsf344higkeit zu gera-ten, reicht zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des 247 63 StGB nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 m.N.; BGHR StGB 247 63 Zustand 39). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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