BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 626/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu Ziff. 1. und 2. Betruges zu Ziff. 3. Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 3. Februar 2011 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und H. ge-gen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juli 2010 wird a) das Verfahren bez374glich der Angeklagten K. und H. in den F344llen II. 18. bis 22. der Ur-teilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Ver-fahrens und die diesen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten K. und H. des Betrugs in 17 F344llen und des versuchten Be-trugs in 27 F344llen schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten K. und H. und das Rechtsmittel des Angeklagten E. F. werden verworfen. 3. Die Angeklagten K. und H. haben die weite-ren Kosten ihrer Rechtsmittel, der Angeklagte E. F. hat die gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten K. und H. wegen Be-truges in 22 F344llen und wegen versuchten Betruges in 27 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten E. F. hat es - bei Teilfreispruch im 334brigen - wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hierge-gen richten sich die auf Sachr374gen - teilweise auch auf nicht ausgef374hrte Ver-fahrensr374gen - gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und H. f374hren zu einer teilweisen Verfahrensein-stellung nach 247 154 Abs. 2 StPO. Im 334brigen sind sie - wie die Revision des Angeklagten E. F. insgesamt - unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren bez374glich der Angeklagten K. und H. in den F344llen II. 18. bis 22. der Urteilsgr374nde aus prozess366konomi-schen Gr374nden gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Insofern fehlt es an Feststellun-gen dazu, dass diese Angeklagten - wie bei 247 263 StGB erforderlich - eine an-dere Person get344uscht haben. Nach den Ausf374hrungen der Strafkammer liegt vielmehr nahe, dass von ihnen insofern jeweils der Tatbestand des 247 263a StGB erf374llt wurde. 2 2. Die gegen die Angeklagten K. und H. vom Landgericht verh344ngten Gesamtstrafen k366nnen trotz des Wegfalls von f374nf Einzelstrafen und der nach der Teileinstellung vorzunehmenden Schuldspruch344nderungen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die verbleibenden 44 Ein-zelstrafen zwischen f374nf Monaten und einem Jahr und zwei Monaten auch unter Ber374cksichtigung der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. 3 - 4 - Januar 2011 dargelegten Gr374nde aus, dass die Strafkammer ohne die einge-stellten F344lle auf noch geringere als die ohnehin sehr milden Gesamtstrafen erkannt h344tte. 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Senat verweist insofern auf die Ausf374h-rungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 30. November 2010. 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy