ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR626.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 626/17 vom 31. Juli 20 1 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2. gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge neralbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 31. Juli 20 1 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2 . August 2017 w i rd als unb e- gründet verworfen . 2. Auf die Revis ion des Angeklagten L . wird das vorge - nannte Urteil im Adhäsionsausspruch dahin geändert bzw. ergänzt , dass a) der Angeklagte L . als Gesamtschuldner neben dem gesondert Verfolgten M . an die Adhäsionsklägerin B . ein S chmerzensgel d in Höhe von 1.000 b) an die Stelle der Verurteilung zu r Zahlung von 203,15 nebst Zinsen der Ausspruch tritt: D er von der Adhäsion s- klägerin B . erhobene Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung/Zerstörung der Brille ist dem Grunde n ach gerechtfertigt, c) eine Verpflichtung zum Ersatz der künftigen materiellen Schäden der Adhäsionsklägerin B . nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialve r- sicherungsträger oder sonstige Versicherer übergega n- gen sind. - 3 - d) i m Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung über die weiter gehenden Adhäsionsanträge abgesehen wird, 3. Die weiter gehende Revision de s Angeklagten L . wird als unbegründet verworfen. 4 . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Der Angeklagte L . hat die beiden Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen no t- wendigen Auslagen , der Angeklagte K . die dem Nebenkläger F . durch sein Rechtsmittel entstande - nen notwendigen Auslagen zu tragen . Die durch da s Adh ä- sionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die d urch dieses Verfa h- ren entstandenen besonderen Kosten und die Auslagen de r Adhäsionskläger in B . hat d e r Angeklagte L . zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L . unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperve r- letzung und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB a n- geordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K . hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s - 1 - 4 - strafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung au s- gesetzt hat. Die Revision des Angeklagten L . hat nur hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung geringfügig Erfolg, die Revision des Angeklagten K . ist insgesamt unbegründ et. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von beiden Ang e- klagten erhobene Sachrüge hat zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten L . wegen vorsätzl icher Straßenverkehrsgefährdung entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Zusa m- menstoß mit dem mit aufleuchtendem Haltesignal hinter dem Fahrzeug des Angeklagten L . stehenden Streifenwagen auf trunkenheitsbedingten Wahrne hmungsstörungen beruhte. 2. Der Adhäsionsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilwe i- se stand. a) Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 e- Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den Zu me s- sungserwägungen nicht z u entnehmen ist, dass de r dort bezeichnete niedrigere Schmerzensgeldbetrag ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer so nicht ausgeurteilt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das Landg e- richt eine n niedrigere n als de n in den Urteilsgründe n genannte n Betrag ausu r- teil en wollte. Der Senat ist des halb nicht gehindert, d e n niedrigere n der beiden Beträge selbst festzusetzen (vgl. BGH, Beschl u ss vom 5 . Juli 201 7 4 StR 31 /1 7 mwN ). 2 3 4 - 5 - b) Widersprüchlich sind die Urteilsgründe auch insoweit, als a uf UA S. 12 angegeben ist, dass die Brille der Adhäsionsklägerin B . bei der in der Beweiswürdigung UA S. 26 wird hinsichtlich der Anschaffungskosten einer neuen Brille auf eine Optikerrechnung Bezug genommen. Auf UA S. 39 heißt es demgegenüber, die Adhäsionsklägerin habe einen Anspruch auf Za h- lung von 203,15 Widerspruch nicht aufzuklären. Sollte eine Neuansch affung der Brille stattg e- funden haben, wäre zudem h- men gewesen (vgl. OLG Nürnberg, NJW - RR 2016, 593, 598; OLG Brau n- schweig, Urteil vom 18. Dezember 2012 3 U 135/02, juris Rn. 26; Wenker, jurisPR - VerkR 22/2009 Anm. 2). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschl ü ss e vom 19. Oktober 2010 4 StR 295/10 , N S tZ - RR 2012, 52, 53 ; vom 8. November 2005 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 An spruch 8 m wN). Bezüglich des Antrags auf Zubilligung von Schadensersatz für die Brille muss aber nicht insgesamt von einer Entscheidung abgesehen werden . Da eine Beschädigung der Brille bei der Tat den Urteilsgründen sicher zu entnehmen ist, kann der Aus spruch jedenfalls dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben. c) Die Adhäsionsentscheidung bedarf ferner der Ergänzung. Soweit das Landgericht den Angeklagten zum Ersatz der der Adhäsionsklägerin künftig entstehenden materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger od er andere Versicherer übe r- gegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8 und vom 2 5. November 2009 - 3 StR 304/09 , StraFo 2010, 117). 5 6 - 6 - d) Soweit der Senat die Adhäsionsentscheidung zum Nachteil der Adh ä- sionsklägerin geändert h at, ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass auch insoweit von einem Ausspruch über den weiter gehenden Antrag abgesehen wird. 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten L . mit den gesamten Ko sten und Auslagen seines Rechtsmittels mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen des Adhäsion s- verfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 , § 472a Abs. 1 und 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 7 8
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