BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 626/98 vom 13. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 beschlo s - sen: Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das U r - teil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, "daß der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen" wird. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachve r - fahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlu s - ses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ve r - wertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in - 3 - Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, "ob dem Ang e - klagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können", ist d a - nach kein Raum. Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Magdeburg K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlaßt, weil hierfür seine Z u - ständigkeit nicht gegeben ist. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing nrn
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