BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 628/11 vom 10. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 20 1 2 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Halle vom 13. September 2011 wird als unzulässig ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels , die durch das Adhäsionsverfahren entsta ndenen besonderen Ko s ten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsent scheidung getroffen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzuläss ig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. n ur Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 4 StR 459/10, StraFo 2011, 53 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Novelli e- 1 2 3 - 3 - rung der §§ 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (Senatsbeschluss aaO). Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quent in
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