BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 629/08 vom 19. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. M344rz 2009 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO in den F344llen A. II. 3 bis 8, 12, 13 sowie 15 bis 23 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2008 eingestellt; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs in vier F344llen [F344lle A. II. 2, 9, 10, 11], des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen [F344lle A. II. 1 und 14] sowie des sexuellen Miss-brauchs einer Jugendlichen in zwei F344llen [F344lle A. II. 24 und 25] schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch 374ber die Kompensation wegen 374berlanger Verfahrensdauer mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in zw366lf F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kin-des in zwei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in elf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und angeord-net, dass vier Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als Entsch344digung f374r eine 374berlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten; im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden und aus Gr374nden des Opferschutzes gem344337 247 154 Abs. 2 StPO in den unter Nr. 1 der Beschlussformel genannten F344llen ein und 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 2 Die teilweise Einstellung des Verfahrens f374hrt zum Wegfall der in den betreffenden F344llen erkannten Einzelstrafen. Dies entzieht dem Gesamtstrafen-ausspruch und dem Ausspruch 374ber die Kompensation wegen 374berlanger Ver-fahrensdauer die Grundlage. Hier374ber ist erneut zu entscheiden. 3 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 4 - 4 - Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen zur374ck. 5 Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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