ECLI:DE:BGH:2017:150217B4STR629.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 629 / 16 vom 15. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Freiburg im Breisgau vom 23. September 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte a) im Fall II.10 der Urteilsgrü nde der fahrlässigen Gefäh r- dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlau b- nis, vorsätzlichem Gebrauch eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Urkundenfälschung und unerlaubtem B e- sitz von Betäu bungsmitteln, b) in den Fällen II.17 und 20 sowie II.19, 21 und 22 der U r- kundenfälschung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Diebstahl, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines nicht versicherten Kraf t- fahrzeugs, in eine m Fall (Fälle II.19, 21 und 22) in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie c) in den Fällen II.30 bis 35 jeweils anstelle der (tateinheitlich begangenen) Urkundenfälschung des vorsätzlichen Ken n- zeichenmissbrauchs schuldig ist . - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Straf - taten, u.a. im Fall iger Straßenverkehr s- gefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem G e- brauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, Urkundenfälschung und vorsätz l- len II.17 und 19 jeweils wegen Diebstahls, in den Fällen II.20 bis 22 jeweils w e- gen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Vers icherungsschutz und mit Urkunde n- fälschung, im Fall II.22 in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betä u- bungsmitteln, im Fall II.30 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrze ugs ohne Versicherungsschutz und mit Urkundenfälschung und in den Fällen II.31 bis 35 wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr - erlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherung s- schutz und mit Urkundenfäl schung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine isolierte Sperre für die Wieder - erteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiel len Rechts gestützte Revision des 1 - 4 - Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Abänderung des Schul d- spruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II.17, 19 und 22 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II.10 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen der (tatei n- heitlich begangenen) fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von H . zu entfallen. Die Geschädigte hat den erforderlichen Strafantrag nicht gestellt, und die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse nicht bejaht. 2. In den Fällen II.17 und 20 sowie II.19, 21 und 22 hält die konkurren z- rechtliche Bewertung der Diebstähle f remder Fahrzeugkennzeichen (Fälle II.17 und 19) und der mehrfachen Nutzung der mit den gestohlenen amtlichen Ken n- zeichen versehenen Kraftfahrzeuge (Fälle II.20 bis 22) der sachlich - rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Diebstahl der beiden Kennzeic hen und deren zeitnahes Anbringen an eigenen Fahrzeugen des Angeklagten stellen hier jeweils eine natürliche Handlungseinheit d ar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). b) Hat der Täter schon beim Anbringen der gestohlen en amtlichen Ken n- zeichen den Vorsatz, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, stellen der gegebenenfalls mehrfache Gebrauch der unechten zusamme n- gesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungsei n- heit und damit nur eine Urkundenfälschung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 4 StR 95/14, wistra 2014, 349 , vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15, 2 3 4 5 - 5 - DAR 2015, 702 , und vom 26. Oktober 2016 4 StR 354/16, NStZ - RR 2017, 26, 27). Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen w eiterer, auf der Fahrt bega n- gener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass säm t liche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell - rechtlichen Sinne ve r- klammert werden (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 und vom 21. Mai 2015, aaO, sowi e vom 28. Januar 2014 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Das Lan d- gericht hat demnach übersehen, dass die beiden Fahrten vom 15. und 16. April 2015 (Fälle II.21 und 22) sowie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln (Fall II.22) tateinheitlich mit dem zuv or ausgeführten Diebstahl (Fall II.19) b e- gangen worden sind. Dasselbe gilt für den Diebstahl der amtlichen Kennze i- chen im Fall II.17 und die unter ihrer Verwendung bei der weiteren Fahrt am 15. April 2015 (Fall II.20) verwirklichten Gesetzesverletzungen. c) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dadurch en t- fallen die Einzelstrafen in den Fällen II.17, 19 und 22. 3. Der Schuldspruch wegen je weils tateinheitlich begangener Urku n- denfälschung in den Fällen II.30 bis 35 hält der sachlich - rechtlichen Überpr ü- fung ebenfalls nicht stand. In diesen Fällen war am Fahrzeug des Angeklagten bracht. Selbst bei einer nach § 16 Abs. 5 Satz 2 FZV nicht vorgeschriebe nen festen Verbin dung mit einem solchen Kennzeichen stellt das Fahrzeug keine (zusa m- mengesetzte) Urkunde dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 [noch zu § 28 StVZO]; Beschluss vom 11. Februar 2014 4 StR 437/13, Rn. 15). Der Senat hat de n Schuldspruch insoweit jeweils auf den tateinheitlich verwirklichten Kennzeichenmissbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG) abge ändert. 6 7 - 6 - 4. Im verbleibenden Umfang wird der Rechtsfolgenausspruch von den Änderungen im Schuldspruch nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf geringere Einzelstrafen und auf eine mildere Gesamtfreiheit s- strafe erkannt oder die isolierte Sperrfrist kürzer bemessen hätte. 5. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg erscheint es nicht unbillig, den Angeklag ten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines umfassend eing e- legten Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8 9
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