BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 63/08 vom 20. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. November 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen a) in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II 1 bis 4 und b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklag-te die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Einzelstrafen in den F344llen II 1 bis 4 und die Gesamtstrafe halten re-visionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgen-des ausgef374hrt: 4 "Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Anwendung des Strafrahmens des 247 29 Abs. 3 BtMG unter Annahme ge-werbsm344337igen Handeltreibens keine ausreichende Grundlage findet. Die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe bei den vier Verk344ufen an die Zeugin L. in der Absicht ge-handelt, sich damit eine zus344tzliche Einnahmequelle von eini-gem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, ist nicht aus-reichend belegt. Kann der T344ter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (jeweils 0,3 Gramm Kokain f374r 20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Bet344ubungsmit-telgesch344ft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsm344-337igkeit einer eingehenden Begr374ndung (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsm344337ig 5; BGH StV 2001, 461). Zwar m366-gen die von ihm im Anschluss begangene Tat 5, die au337erge-richtlich eingezogenen Asservate und seine - im Urteil aller-dings nicht n344her dargelegten - wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Ge-wicht, die sich auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen beziehen kann (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725), nahe legen; das Tatgericht hat sich aber weder mit der niedrigen Gewinnspanne noch mit weiteren, gegen eine derartige Ab-sicht sprechenden Umst344nden auseinander gesetzt. Hierzu bestand Anlass, weil ... die Anzahl der Taten 374berschaubar blieb und deren Abfolge nicht n344her mitgeteilt ist, so dass zu Gunsten des Angeklagten von nicht unerheblichen Zeitab-st344nden zwischen den einzelnen Transaktionen auszugehen ist. Schlie337lich verhalten sich die Urteilsgr374nde auch nicht da-zu, dass der Angeklagte und die Zeugin freundschaftlich ver- - 4 - bunden waren, was ebenfalls gegen das Motiv der Erschlie-337ung einer nicht ganz unbedeutenden Einnahmequelle spre-chen k366nnte. ... Hierauf beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Kammer bei fehlerfreier Rechtsanwendung den milderen Strafrahmen des 247 29 Abs. 1 BtMG angenommen und auf ge-ringere Einzelstrafen erkannt h344tte, zumal sie jeweils die Ver-h344ngung der Mindeststrafe des 247 29 Abs. 3 BtMG f374r ausrei-chend hielt. Die Bemessung der Einzelstrafen in den F344llen 1 - 4 bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. ... Infolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben". Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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