BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 631/11 vom 25. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 20 1 2 ge mäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. August 2011 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung des vo rgenannten Urteils wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu der Gesamtfre i- heitsstraf e von vier Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es bestimmt, dass der Angeklagte die Gerichtskosten, soweit er verurteilt worden ist, sowie seine no t- wendigen Auslagen zu tr a g en ha t. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe ist das Verfahren durch in der Hauptv erhandlung vor den Schlussanträgen ergangenen Beschluss der Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge g e- stützten Revision gegen die Verurtei lung. Des Weiteren hat er sofortige B e- schwerde gegen die im Urteil getroffene Kosten - und Auslagenentscheidung eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund de r Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht Gegenstand und Reic h- weit e der von ihm im Urteil zu treffenden Kosten - und Auslagenentscheidung falsch bestimmt. Die Kosten - und Auslagenentscheidung im angefochtenen U r- teil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend. a) Über die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten und di e Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach der gesetzlichen Regelung in § 464 Abs. 1 und 2 StPO in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden. Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch B e- schlüsse, durch die das Verfahr en ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1996 1 StR 685/95, NStZ 1997, 249, 250; Schleswig - Holsteinisches OLG, SchlHA 2000, 149; OLG Dü s- seldorf, VRS 89, 202; MDR 1988, 164; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 45; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 13; KK - S choreit, StPO , 6. Auf l ., § 154 Rn. 29; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6; KMR - Stöckel, StPO (Stand: Februar 2007), § 464 Rn. 12; a.A. SK - Degener, StPO (Stand: Juli 2003), § 464 Rn. 9; KK - Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. r- in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beend i- gung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroff enen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1981 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 18. April 2007 2 StR 144/07, NStZ 2007, 3 4 5 - 4 - 476). Die verfah rensabschließende Wirkung der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wird durch die Möglichkeit, das Verfahren unter den tat bestand lichen V o- raussetzungen des § 15 4 Abs. 3 und 4 StPO durch Gerichtsbeschluss wieder aufzunehmen, nicht in Frage gestellt. Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten - und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung ausspr e- chenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. Hilger, aaO, Rn. 17, 28; Meyer - Goßner, aaO, § 464 Rn. 8, 12 jew eils m.w.N.). Entg egen der Auffassung der Strafkammer war daher eine Entscheidung über diejenigen Kosten und Ausl a- gen, welche durch die im Wege der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erl e- di g ten Verfahrensteile veranlasst waren, im später erlassenen Urteil nicht mehr möglich . Über diese Kosten und Auslagen hätte vielmehr in dem in der Haup t- verhandlung ergangenen Einstellungsbeschluss der Strafkammer erkannt we r- den müssen. Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil ve r- kündet worden ist, stellen sich Beschlus s und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 20 0 1 4 StR 414/00, StV 2001, 437) . b) In der im Urteil zu treffenden Kosten - und Auslagenentscheidung hat te das Landgericht demnach ausschließlich über diejenigen Kosten und Auslagen zu entscheiden, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren. Bezogen auf diesen Entsche i- dungsgegenstand erweist sich die Kosten - und Auslag enentscheidung der Strafkammer im Ergebnis als zutreffend. Da der Angeklagte in vollem Umfange 6 7 - 5 - ve rurteilt worden ist, hat er die insoweit entstandenen Kosten zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO) und kommt eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Ang e- klagten a uf die Staatskasse nicht in Betracht. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin
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