ECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR63.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 63 / 1 9 vom 12. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. M ärz 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kais erslautern vom 16. November 2018 a) aufgehoben , soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt wor den ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten der Staatskasse auferlegt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in drei Fällen, Sa chbeschädigung in zwei Fällen, Bedrohung und gefährlichen Körperver- letzung schuldig ist; c ) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädi gung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverlet- zung, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstra- fe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. N ach den Feststellungen zum Fall II.5 der Urteilsgründe fuhr der An- geklagte am 11. Mai 2018 gegen 21.10 Uhr nach einer Ause inandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin mit dem Fahrrad ein Werbeschild einer Gaststätte um. Da er weiterf u hr, sprach ihn die Zeugin S . K . auf den Vorfall an. Der Angeklagte stieg ab und begab sich zu der Zeugin. In einem Ab- stand v on weniger als einem Meter holte er im Rahmen einer einzigen schwungvollen Bewegung aus seiner rechten Jackentasche einen beiderseitig geschliffenen, insgesamt 23 cm langen Dolch mit einer Klingenlänge von 13 cm heraus und führte ihn in einer stoßenden Bew egung mit der Klinge voraus ge- gen den Oberkörper der Zeugin, wobei er deren Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Die Zeugin konnte dem Stich nur durch das Einziehen des Oberkörpers sowie eine schnelle Schrittbewegung nach hinten ausweichen. Als ihr der in der Nähe befindliche Zeuge M . K . , ihr Ehemann, zu Hilfe eilte, wandte sich der Angeklagte diesem zu und bedrohte ihn mit dem Dolch . Als Tatfolge stellt das Landgericht fest, dass d ie Zeugin S . K . immer wieder Flashbacks in Bezug au f das Tatgeschehen erlebt . 1 2 - 4 - Das Landgericht ist in der rechtlichen Würdigung von einem strafbefrei- enden Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch ausgegangen : D er V er- such sei nicht fehlgeschlagen und der Angeklagte habe die weitere Tatausfüh- rung freiwil lig aufgegeb en. Damit verbleibe es bei einer Strafbarkeit des Ange- klagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 , §§ 22, 23 StGB. 2. Diese Verurteilung beanstandet die Revision mit Recht. Wie sie zutref- fend rügt, er fasst der vom Landgericht rechtsf ehlerfrei angenommene straf- befreiende Rücktritt vom versuchten Totschlag auch den Versuch der gefähr - lichen Körperverletzung. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht aus - einandergesetzt und es sind keine Gesicht spunkte erkennbar, die eine differen- zier ende Behandlung rechtfertigen könnten. Zwar meint der Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift, hierauf komme es nicht an, weil das Landgericht übersehen habe, dass die Tat vollendet sei: D ie festgestellten Flash backs der Zeugin K . rung i Sd § 223 Abs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt aber f ür eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne de s § 223 StGB eine Einwir- kung, die lediglich das s eelische Wohlbefinden berührt, nicht ( vgl. BGH, Be- schlüsse vom 5. Novem ber 1996 4 StR 490/96, NStZ 19 97, 123; vom 20. De - zember 2012 4 StR 292/12; vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 ff.; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 223 Rn. 12 m wN). F reilich kann auch eine psychische Beeinträchtigung den krankhaften Zustand hervorrufen, der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen jedenfalls den Kö rper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zu- stand versetzen. Dass die Flashbacks der Zeugin K . von dieser Art waren, 3 4 - 5 - ist auch nicht im Ansatz dargetan. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Hervorrufen von Flashbacks vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. BGH, Beschluss vo m 5. November 1996 aaO) . 3. Der Senat schließt aus, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 5 der Urteilsgründe tragen kö nnten. Der Senat spricht den Angeklagten deshalb insoweit frei. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und einer Auf - hebung des Gesamtstrafenausspruch s . 4 . Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an ein e allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 ff. nicht abgedruckt; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 42). Denn mit Rechtskraft des Te ilfreispruchs ist der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf des versuchten Totschlags weggefallen. 5 6 - 6 - 5 . Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 7
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