BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 632/09 vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Gefangenenmeuterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdef374hrer am 9. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Ur-teil des Landgerichts Hagen vom 23. Juli 2009 hinsicht-lich beider Angeklagter im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten der Gefangenenmeuterei in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig sind. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die dem Nebenkl344ger im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im 334brigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei und mit gef344hrlicher K366rperver-letzung unter Einziehung weiterer Urteile zu Einheitsjugendstrafen von sieben Jahren (Angeklagter W. ) bzw. sieben Jahren und neun Monaten (Ange-klagter M. ) verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf den Rechts- 1 - 3 - folgenausspruch beschr344nkte und auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten W. . Der Angeklagte M. beanstandet mit seinem un-beschr344nkt eingelegten Rechtsmittel das Verfahren und die Anwendung sachli-chen Rechts. Die Revision des Angeklagten M. f374hrt zu einer Schuld-spruch344nderung, die auf den Angeklagten W. zu erstrecken ist. Im 334b-rigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. insgesamt unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchten die Angeklag-ten am 24. August 2008 aus der Justizvollzugsanstalt I. auszubrechen. Hierzu 374berw344ltigen sie einen Justizvollzugsbeamten, misshandelten ihn in le-bensgef344hrlicher Weise und nahmen ihm den Generalschl374ssel und ein Funk-ger344t ab. In bzw. in der N344he eines Innenhofs der Justizvollzugsanstalt scheiter-te der Ausbruchsversuch. 2 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs, weil die Feststellungen seine Verurteilung wegen vollende-ter in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei nach 247 121 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB nicht tragen. 3 Zwar setzt die Anwendung von 247 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als dessen Nummer 2 - nicht voraus, dass die N366tigung oder der t344tliche Angriff mit dem Ziel eines Ausbruchs begangen wird. Jedenfalls in der vorliegenden Fall-gestaltung eines im Versuchsstadium steckengebliebenen Ausbruchs, der mit der N366tigung bzw. dem t344tlichen Angriff erm366glicht werden sollte, scheidet aber die Annahme von Tateinheit aus, weil der lediglich versuchten Gefangenenmeu-terei kein eigenst344ndiges Handlungsunrecht zukommt (vgl. zum Verh344ltnis zwi- 4 - 4 - schen versuchter N366tigung und Bedrohung auch BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05 - sowie ferner Eser in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 121 Rdn. 23; Bosch in M374nchner Kommentar StGB 247 121 Rdn. 36; a.A. LK-Rosenau StGB 12. Aufl. 247 121 Rdn. 67 jeweils m.w.N.; Fischer StGB 57. Aufl. 247 121 Rdn. 13). 3. Die Schuldspruch344nderung ist gem344337 247 357 StPO auf den Angeklag-ten W. zu erstrecken (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 357 Rdn. 7 m.w.N.). 5 4. Auf die Rechtsfolgenausspr374che haben die Schuldspruch344nderungen keine Auswirkungen, da der Erziehungsbedarf der Angeklagten und der Un-rechtsgehalt der Tat hiervon nicht ber374hrt werden und deshalb auszuschlie337en ist, dass der Tatrichter - der auf die tateinheitliche Verurteilung auch wegen ver-suchter Gefangenenmeuterei bei der Strafzumessung nicht abgestellt hat - bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen eine andere Strafe verh344ngt h344tte (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06). 6 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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