ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR632.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 632 / 1 7 vom 12. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen : 1 . Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2017 wird das Verfa h- ren im Fall II.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Verg e- waltigung in Tateinheit mit vor sätzlicher Körperverletzung beschränkt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung und wegen U n- terschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerde führer mit seiner auf die Rüge 1 - 3 - der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Der Senat beschränkt im Fall II.1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbunde s- anwalts auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kö r- perverletzung. Dies führ t zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter Nöt i- gung. Insoweit fehlt es an der gebotenen Erörterung eines möglichen Rücktritts. Eine Zurückverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht dieses Vorwurfs nicht angezeigt. Der Senat schließt aus, dass da s Landgericht bei einer Veru r- teilung nur wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverle t- zung im Fall II.1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe und eine g e- ringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die strafschärfende Erwägung, der Ang e- klagte habe mehrere Strafgesetze verletzt , trifft auch in diesem Fall zu. Im Übr i- gen hat die Strafkammer weitere gewichtige Strafschärfungsgründe angeführt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Eine gesonderte Kostenen tscheidung war nicht veranlasst, da sich die B e- schränkung nicht auf einen materiell - rechtlich selbstständigen Teil der Tat be - 2 3 - 4 - zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 3 StR 54/16, StraFo 2016, 346, 347; Beschluss vom 19. Juni 2001 4 StR 203/01 Rn . 3; Meyer - Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl. , § 154a Rn. 22 mwN ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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