BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 633/08 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. April 2009 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass a) hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird; b) die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entf344llt. Inso-weit beschr344nkt der Senat die Verfolgung mit Zustim-mung des Generalbundesanwalts aus den in 247 430 Abs. 1 StPO genannten Gr374nden. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Wiedereinsetzung des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Franke
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