BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 633/09 vom 18. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 25. August 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in 18 F344llen verurteilt ist; die in den F344llen II.6. bis 31. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen kommen in Wegfall, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 44 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 26 tatmehrheitlich begange-ner Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in den F344llen II.6. bis 31. der Urteilsgr374nde (UA S. 8) kann 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat 226 keinen Bestand haben. 2 a) Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschied-lichem Handel bestimmter Bet344ubungsmittel, die niemals zu einem Depot ver-bunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher 334berschneidung eine Bewertungseinheit zu begr374nden (vgl. BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 9). Das Landgericht hat aber bei der Bewertung der Konkurrenzverh344ltnisse nicht bedacht, dass nach den Feststellungen der Angeklagte die Verk344ufe in den F344l-len II.6. bis 31. (je 2 g Haschisch schlechter Qualit344t) jeweils zugleich mit Heroin aus den Ankaufsf344llen II.1. bis 5. get344tigt hat. Wegen der damit gegebenen I-dentit344t der tatbestandlichen Ausf374hrungshandlungen bestand somit zwischen den Taten II.1. bis 5. und II.6. bis 31. richtigerweise Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1998 226 1 StR 80/98). 3 b) Dies f374hrt zum Wegfall der Verurteilung in den F344llen II.6. bis 31. der Urteilsgr374nde nebst der insoweit verh344ngten Einzelstrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 - 4 - 2. Die 304nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamt-strafe nach sich. Deren Bemessung bedarf der erneuten Verhandlung und Ent-scheidung. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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