BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 633/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 1.a) auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdef374hrer am 11. Januar 2011 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und E. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibr374cken vom 25. Juni 2010 wird a) das Verfahren bez374glich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zwei-br374cken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit tr344gt die Staatskasse die dem Angeklagten D. ent-standenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass - der Angeklagte D. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in f374nf F344llen, des versuchten schweren Banden-diebstahls in sieben F344llen, des Diebstahls in sechs F344llen und des versuchten Diebstahls, - der Angeklagte E. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in vier F344llen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in sieben F344llen sowie - 3 - - der fr374here Mitangeklagte R. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs F344llen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in neun F344llen schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D. sowie E. und die Revision des Angeklagten A. S. werden verworfen. 3. Der Angeklagte A. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgese-hen, den Angeklagten D. und E. die Kosten und (weiteren) Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. S. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier F344llen und des Diebstahls, den Angeklagten D. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs F344llen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs F344llen, des Dieb-stahls in sieben F344llen und des versuchten Diebstahls, den Angeklagten E. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in f374nf F344llen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs F344llen sowie den fr374heren Mitangeklagten R. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sieben F344llen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in acht F344llen schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Mo- 1 - 4 - naten und gegen die 374brigen Angeklagten jeweils Jugendstrafen verh344ngt, ge-gen den Angeklagten E. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der Verurteilung des Landge-richts Zweibr374cken vom 3. Dezember 2009 eine solche von sieben Jahren und gegen den fr374heren Mitangeklagten R. ebenfalls unter Einbeziehung dieses Urteils eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte D. richtet seine auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Ange-klagten A. S. und E. r374gen jeweils die Verletzung mate-riellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten D. und E. f374hren nach einer den Angeklagten D. betreffenden Verfahrensbe-schr344nkung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO zu den aus dem Tenor ersichtlichen 304n-derungen der Schuldspr374che. Im 334brigen sind ihre Revisionen sowie das Rechtsmittel des Angeklagten A. S. unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren bez374glich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibr374cken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010 wird der Schuldspruch betreffend den Angeklagten D. von den Urteilsgr374nden insoweit nicht getragen, als lediglich sechs und nicht, wie ausgeurteilt, sieben F344lle des vollendeten Dieb-stahls festgestellt sind. Diese offensichtliche L374cke betrifft Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibr374cken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09). Durch die Beschr344nkung der Revision des Angeklagten D. auf den Rechts- 3 - 5 - folgenausspruch ist der Senat an dieser Verfahrensbeschr344nkung nicht gehin-dert (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 318 Rn. 16 m.w.N.). 2. Im Fall 2.20. der Urteilsgr374nde k366nnen die die Angeklagten D. und E. sowie den Mitangeklagten R. betreffenden Schuldspr374che wegen vollendeten schweren Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben. Nach den ge-troffenen Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten D. , E. und des Mitangeklagten R. lediglich auf das in dem Tresor vermutete Geld. In dem Tresor, den sie aus den Gesch344ftsr344umen des Auto-hauses K. mitgenommen hatten, befanden sich jedoch entgegen dieser Er-wartung lediglich Fahrzeugschl374ssel. Da sich die Absicht rechtswidriger Zueig-nung weder auf den Tresor noch auf die Fahrzeugschl374ssel, sondern auf das erhoffte Geld bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, son-dern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschl374sse vom 20. Februar 1990 226 3 StR 500/89, StV 1990, 408; vom 6. Juni 2000 226 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; vom 7. September 2005 226 2 StR 378/05 und vom 8. September 2009 226 4 StR 354/09, jeweils m.w.N.). Die Schuldspr374che wegen dieser Tat waren daher 226 gem344337 247 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten R. und des ledig-lich den Rechtsfolgenausspruch angreifenden Angeklagten D. 226 entspre-chend zu 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklag-ten gegen die ge344nderten Schuldspr374che nicht wirksamer als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 4 3. Die gegen diese Angeklagten vom Landgericht verh344ngten Einheitsju-gendstrafen k366nnen trotz der Schuldspruch344nderungen bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Ausf374hrungen der Jugendkammer zu dem bei diesen Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf sowie die Vielzahl und den 5 - 6 - Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten ausschlie337en, dass die Jugendkam-mer bei zutreffender rechtlicher Bewertung bzw. ohne den eingestellten Fall auf geringere Jugendstrafen erkannt h344tte. 4. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten D. verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010. 6 5. Hinsichtlich des Angeklagten A. S. hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. 7 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Mutzbauer Bender
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