BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 634/07 vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Juli 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall I 2 g der Urteilsgr374n-de verurteilt worden ist; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und anderer Straftaten, u.a. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Freiheits-beraubung (Fall I 2 g der Urteilsgr374nde), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen zum Fall I 2 g der Urteilsgr374nde (Tat vom 21. Juni 2006) kam der Angeklagte nach einer Party morgens fr374h zu seiner Freun-din zur374ck, beschimpfte, schlug und trat sie und schnitt mit einem K374chenmes-ser ihre Haare ("Dreadlocks") ab. Au337erdem schloss er f374r etwa eine halbe Stunde die Wohnungst374r ab, nachdem seine Freundin erkl344rt hatte, sie wolle die Wohnung verlassen. 2 Das Landgericht wertet das Abschneiden der "Dreadlocks" rechtlich zu-treffend als K366rperverletzung (247 223 Abs. 1 StGB). Weil zum Abschneiden ein Messer verwendet worden sei, habe der Angeklagte auch den Tatbestand der gef344hrlichen K366rperverletzung erf374llt (UA 28). Wie die Revision zu Recht bean-standet, h344lt diese W374rdigung rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 Ein Gegenstand ist nur dann ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche K366rperver-letzungen zuzuf374gen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Dass der Angeklagte das Messer so benutzt hat, dass es geeignet war, gravierende Ver-letzungsfolgen herbeizuf374hren, hat das Landgericht nicht festgestellt; ein zum Haarabschneiden verwendeter Gegenstand (etwa eine Schere oder auch - wie hier - ein Messer) ist in der Regel kein 223gef344hrliches Werkzeug223 im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 224 Rdn. 4). Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte durch seine Tritte gegen die Gesch344digte, m366glicherweise mit Schuhen als "gef344hrlichen Werk-zeugen" (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 616, 617; BGH, Beschluss vom 7. De-zember 2006 - 2 StR 470/06; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 224 Rdn. 9 c), den Qua-lifikationstatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llt hat. Dies wird der neue Tatrichter zu pr374fen haben. 4 - 4 - 2. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tat-einheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und entzieht der gegen den Angeklagten verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 5 Tepperwien Kuckein Athing Ri'inBGH Solin-Stojanovi Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Tepperwien
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