BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 634/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO, 247 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 9. September 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass hinsichtlich der Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr ange-setzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Besitz und F374hren einer Schusswaffe (Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre und sechs Mona-te) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensr374ge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts r374gt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Erg344nzung, als die Strafkammer f374r das unerlaubte Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln (Tat vom 19. Juli 2008) keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dabei handelte es sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ersicht- 2 - 3 - lich um ein Fassungsversehen. Die Tat ist sowohl Gegenstand der Urteilsfor-mel, der Feststellungen und der rechtlichen W374rdigung als auch der Er366rterung der zu Grunde zu legenden Strafrahmen [UA 12]. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass ein gewerbsm344337iges Handeln vorliegt und der Strafrahmen des 247 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Anwendung findet, der Freiheitsstra-fe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen, dass das Landgericht f374r die Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verh344ngen wollte. In entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe auf die innerhalb des vom Landgericht bestimmten Strafrahmens niedrigste Freiheitsstrafe von einem Jahr fest. Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Athing
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