BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 634/11 vom 22. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 20 1 2 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Mai 2011 im Stra f- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n- dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mo rdes mit g e- fährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, rechtlich zusamme n- treffend mit vorsätzlichem gefährliche n Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung , zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB a ngeordnet. Die verhängte Freiheitsstrafe beträgt nach der Urteilsformel elf Jahre und sechs Monate, während sie ausweislich der Urteil s- gründe in Höhe von acht Jahren tat - und schuldangemessen ist. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest ützte Revision des Angekla g- ten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Dezemb er 2011 versagt. II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. 2. Das Rechtsmittel hat indes zum Strafausspruch wegen des Wide r- spruchs zwisch en der Urteilsformel und den Urteilsgründen Erfolg. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil sie von den für sich genommen rechtsfehlerfreien Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen wird. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe be zogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 1 StR 223/07, NStZ 2008, 710, 711 m.w.N.). Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der U r- teilsformel genannte Freiheitsstrafe hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete, deutlich niedrigere Freiheitsstrafe für ang e- messen gehalten hat. 2 3 4 5 - 4 - Die Strafe muss daher neu festgesetzt werd en. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher bestehen. Dementsprechend bleibt auch die Maßregelanordnung aufrecht e r- halten. VRiBGH Dr. Ernemann Roggenbuck Franke ist wegen Urlaubs ortsab - wesend und daher gehin - dert, zu unterschreiben. Roggenbuck Bender Quentin 6
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