BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 635/09 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 21. April 2010 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der Antrag nach 247 356a StPO ist unbegr374ndet, da der Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch Be-weisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344-re, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen hat. 1 Die vom Verurteilten vermisste Stellungnahme des Generalbundesan-walts zu den im Zusammenhang mit der Bewertung der Angaben der Zeugin D. erhobenen R374gen findet sich in dessen Antragsschrift vom 8. Februar 2 - 3 - 2010 unter A. 1. b (S. 6 unten bis S. 8 Mitte). Die Bedenken, die unter dem Ge-sichtspunkt des 247 265 StPO gegen die vom Senat vorgenommene 304nderung des Schuldspruchs erhoben werden, verm366gen einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht aufzuzeigen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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