BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 635/09 vom 21. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juli 2009 dahin ge344ndert a) im Schuldspruch, dass der Angeklagte in den F344l-len 7 sowie 9 bis 16 der Anklageschrift (Taten zum Nachteil der Deutschen Post AG) eines Betruges schuldig ist, b) im Strafausspruch, dass er wegen dieser Tat zu ei-ner Freiheitsstrafe als Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 F344llen, da-von in einem Fall wegen Versuchs, wegen Vort344uschens einer Straftat, wegen Siegelbruchs, wegen Urkundenf344lschung sowie wegen mittelbarer Falschbeur-kundung in zwei F344llen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt; im 334brigen hat es den Angeklagten 1 - 3 - freigesprochen. Es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den F344llen 7 sowie 9 bis 16 der Anklageschrift erwarb die Zeugin D. als Nutzungsberechtigte einer sog. Postcard der Deutschen Post AG in der Zeit vom 7. bis zum 16. September 2005 auf Weisung und f374r Rechnung des Angeklagten in neun verschiedenen Postfilialen Briefmarken und frankierte Briefumschl344ge im Wert von insgesamt 89.206,34 Euro, ohne dass der Ange-klagte willens und in der Lage gewesen w344re, diese Waren zu bezahlen. Das Landgericht hat angenommen, die neun einzelnen Handlungen zum Nachteil der Deutschen Post AG st374nden trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs und ungeachtet des Umstandes, dass ihre Vornahme auf einem generellen, im Einzelnen nicht n344her spezifizierten Entschluss beruhten, zueinander im Ver-h344ltnis der Tatmehrheit im Sinne von 247 53 StGB, da die T344uschungshandlungen jeweils an verschiedenen Tagen in unterschiedlichen Filialen der Deutschen Post AG vorgenommen worden seien. Insoweit habe es jeweils eines neuen Tatentschlusses bedurft. Soweit diese rechtliche W374rdigung des Konkurrenz-verh344ltnisses den Tatbeitrag des Angeklagten betrifft, begegnet sie vor dem Hintergrund der dazu getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. 3 - 4 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der 247247 52, 53 StGB auf den eigenen Tatbeitrag des jeweiligen T344ters an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juni 1997 226 4 StR 60/97, BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; Senatsurteil vom 19. Juli 2001 226 4 StR 65/01, wistra 2001, 378). Dieser bestand hier lediglich in einer Tathandlung, n344mlich in der Anwei-sung des Angeklagten an die Zeugin D. , in m366glichst vielen F344llen f374r m366glichst hohe Betr344ge Briefmarken und frankierte Umschl344ge unter Ausnut-zung des durch die Postcard einger344umten Kreditrahmens zu beschaffen. Ein-zelweisungen des Angeklagten an die Zeugin D. vor jedem der einzelnen Erwerbsvorg344nge hat das Landgericht nicht festgestellt. 4 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte h344tte sich gegen374ber dem ge344nderten Vorwurf nicht anders verteidigen k366nnen. Damit verbleibt es insoweit bei der Verurteilung wegen einer Tat des Betruges zu einer Strafe von einem Jahr sechs Monaten. Zwar f374hrt die 304nderung des Schuldspruchs zum Wegfall der vom Landgericht verh344ngten acht weiteren Einzelstrafen. Gleichwohl hat die vom Landgericht f374r angemessen erachtete Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen und der H366he der Einsatzstrafe kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei zu-treffender Annahme von einer Tat das Unrecht der Tat oder die Schuld des T344-ters geringer bewertet h344tte. 5 - 5 - 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffen-den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 Bezug. 6 Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Solin-Stojanovi Cierniak ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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