BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 635/10 vom 22. Februar 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat Erfolg. 1 1. Grundlage f374r die Anordnung der Ma337regel gegen den nicht vorbe-straften, an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Be-schuldigten sind vier in den Jahren 2009 und 2010 im Abstand von jeweils meh-reren Monaten begangene Straftaten: 2 (1) eine am 25. Februar 2009 w344hrend einer vom Amtsgericht Landau angeordneten Unterbringung im Pfalzklinikum begangene vors344tzliche K366rper-verletzung zum Nachteil eines mit dem Reinigen des Bodens befassten Zeu-gen, 3 - 3 - (2) eine am 14. Juli 2009 zum Nachteil seines Betreuers begangene ver-suchte K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, 4 (3) eine am 14. Januar 2010 zum Nachteil seines Betreuers begangene Bedrohung, die dieser allerdings nicht ernst nahm, und 5 (4) Beleidigungen zweier Mitarbeiterinnen seines Betreuers am 23. M344rz 2010, wobei die Kammer bez374glich einer vom Beschuldigten zudem begange-nen versuchten K366rperverletzung einen strafbefreienden R374cktritt angenommen hat. 6 Hinsichtlich der Beurteilung der Gef344hrlichkeit des Beschuldigten hat sich die Strafkammer den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen angeschlossen, wo-nach damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte auch k374nftig gleich gelagerte Straftaten begehen werde, "eine Steigerung von Gewalt 374ber das bekannte Ma337 hinaus" sei aber nicht zu erwarten (UA 12). 7 2. Diese Feststellungen und Wertungen rechtfertigen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. 8 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-den, wenn die Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, der T344ter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen. Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten m374ssen aber schwere St366rungen des Rechts-friedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kri-minalit344t zuzuordnen sein (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. M344rz 2008 - 4 StR 9 - 4 - 6/08; vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 jeweils mwN). Die lediglich latente Ge-fahr oder blo337e M366glichkeit zuk374nftiger Straftaten reicht nicht aus (BGH, Be-schl374sse vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08, vom 11. M344rz 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198). b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer nicht be-legt. 10 aa) Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem Delikt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es grunds344tzlich auf die zu bef374rchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564). Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelm344337ig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03, Beschl374sse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10). Todesdrohungen geh366-ren hierzu indes nur, wenn sie geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeintr344chtigen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen die nahe lie-gende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10). Die Gefahr blo337er Beleidigungen ist dagegen grunds344tzlich nicht geeignet, eine Unterbringung nach 247 63 StGB zu rechtfertigen. 11 - 5 - bb) Auf dieser Grundlage vermag allein die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte k374nftig den Anlasstaten gleich gelagerte Straftaten begehen wird, die Ma337regelanordnung nicht zu begr374nden. 12 Soweit die Kammer auf die M366glichkeit t344tlicher Auseinandersetzungen w344hrend einer Unterbringung abstellt, handelt es sich zwar f374r sich betrachtet um gewichtige Straftaten. Jedoch sind solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein T344ter au337erhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 mwN). Dies gilt jedenfalls, wenn - wozu indes in dem angefochtenen Urteil n344here Feststellungen fehlen - es um das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik Untergebrachten gegen374ber dem im Um-gang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenem oder geschultem Personal geht. Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzuset-zen mit Handlungen in Freiheit gegen374ber beliebigen Dritten oder dem T344ter nahe stehenden Personen. Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem 344u337eren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Ma337regel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Anlasstat vom 25. Feb-ruar 2009 bisher durch vergleichbare Taten ersichtlich noch nicht in Erschei-nung getreten ist, obwohl er seit dem Jahr 1995 vielfach station344r in psychiatri-schen Einrichtungen aufgenommen und behandelt werden musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198). 13 Auch zu erwartende Taten nach der Art und Intensit344t der zum Nachteil seines Betreuers oder dessen Mitarbeiter begangenen Taten sind nicht ohne 14 - 6 - weiteres geeignet, die Unterbringung des Beschuldigten zu rechtfertigen. Sie wurden von ihm jeweils in einer aus seiner Sicht besonderen Situation began-gen (vor der Tat vom 14. Juli 2009 hatte der Betreuer die Bitte des Beschuldig-ten nach Geld abgelehnt; vor der Tat vom 14. Januar 2010 hatte sich der Be-schuldigte aus seiner Wohnung ausgesperrt und seinen Betreuer gebeten, ei-nen Schl374sseldienst zu verst344ndigen, was dieser ebenfalls ablehnte). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bei diesen Taten zun344chst nur verbal-aggressiv verhalten hat, er bei Einschreiten dritter Personen von Gewalthand-lungen absah oder abgebracht werden konnte und sich beruhigen lie337 (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 5 StR 492/10). Insgesamt verm366gen die vom Beschuldigten begangenen und drohen-den Taten, die zudem in ihrer Intensit344t und Gef344hrlichkeit jedenfalls keine Stei-gerung erfuhren, die au337erordentlich schwere Ma337regel des 247 63 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. zu einem von den Straftaten her 344hnlich gelagerten, jedoch ein Nachbarschaftsverh344ltnis betreffenden Fall BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte "als Opfer eines weit verzweigten Komplotts aus 304rzten, Betreuern, Polizei und Nachbarschaft" (UA 19) sieht, gegen374ber denen es indes nach den Feststellungen der Strafkammer bislang ersichtlich nur in seltenen - den oben wiedergegebenen - F344llen zu Aggressionsdurchbr374chen kam. 15 3. An einer das Sicherungsverfahren abschlie337enden Entscheidung und einer Aufhebung des Unterbringungsbefehls ist der Senat jedoch gehindert; denn es ist nicht auszuschlie337en, dass weitere Feststellungen die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten gem344337 247 63 StGB rechtfertigen k366nnen. Die Strafkammer hat es insbesondere unterlassen, n344here Feststellungen zu 16 - 7 - den Taten zu treffen, die Ermittlungsverfahren wegen K366rperverletzungen be-trafen und entweder "auf den Privatklageweg verwiesen oder nach 247 170 Abs. 2 StPO, teilweise wegen Schuldunf344hgkeit eingestellt" wurden (UA 4, 5). Auch zu dem vom Sachverst344ndigen in Zusammenhang mit der Gef344hrlichkeitsprognose erw344hnten Einsatz eines Messers (UA 12) verh344lt sich das Urteil nicht weiter. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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