BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 635/11 vom 21. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21 . März 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts E s- sen vom 26. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Begründung, mit der die St rafkammer den Beweisantrag vom 20. Juli 2011 auf Vernehmung des Zeugen S . hilfsweise wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen hat, trägt die Ablehnung im E r- gebnis noch. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die u n- mittelbaren Tatzeugen ge rade nicht geschildert haben, dass der N e- benkläger bei dem Versuch angeschossen wurde, ihn selbst zu en t- waffnen. Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der Anträge vom 26. Juli 2011 auf Vernehmung der Zeugen Ahmad H . , Mahmut H . , Mohamed S . und Ahmed S . zu den unter Ziffer 1, 2 und 4 u n ter Beweis gestellten Tatsachen, die mit den in das Wissen des Ze u- gen S . gestellten übereinstimmen bzw. dieselbe Zielrichtung au f- weisen. Auch soweit die Zeugen bekunden sollen, dass der Angeklagte "als er zum Nebenausgang ging ... unbewaffnet war" (Ziffer 3 des A n- trages), unterliegt die Ablehnung durch das Landgericht im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Weder werden im Antrag die näheren Umstände - etwa die konkrete Wahrnehmungssitua tion der Zeugen, die Bekleidung des Angeklagten - vorgetragen, die es den Zeugen ermö g- licht haben sollen, Aussagen zu der unter Beweis gestellten Negativta t- sache zu treffen, noch wird ein ausreichender zeitlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und der festgestel l- ten Tat hergestellt. Der Antrag des Nebenklägers vom 23. Februar 2012 ist gegenstand s- los (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 563/08). Ernemann Cierniak Schmitt Bender Quentin
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