BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 636/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Juni 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Aus-spruch "der Angeklagte F. wird unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ros-tock vom 11.05.2009 (Az. 11 KLs 2/08), dessen Gesamt-freiheitsstrafe aufgel366st wird, und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.12.2007 (Az. 18 KLs 6/06) wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen gewerbsm344337igen Ein-schleusens von Ausl344ndern zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt" entf344llt. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Die Verurteilung des Angeklagten F. zu der im Beschlusstenor be-zeichneten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte zu entfallen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgef374hrt hat, war das Landgericht wegen der Z344-surwirkung des Urteils vom 13. Dezember 2007 gehindert, insoweit gem344337 247 55 1 - 3 - Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370, und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Der nur geringf374gige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An-geklagten gem344337 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 3 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy