BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 636/11 vom 24. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24 . Januar 20 1 2 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. September 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision w ird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, s o- weit es sich gegen den Schuld - und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat zur Entscheidung der Strafkammer über die Maßregel nach § 64 StGB in seinem Zuleitungsantrag ausgeführt: Ohne Rechtsfehler ist die Kammer von einem Hang des A n- geklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss ausgegangen (UA S. 17). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten unter Alkoholeinfluss (UA S. 4 f., 6). Zudem verübte er die Taten zumindest auch, um sich Alkohol bzw. Geld für dessen Erwer b zu beschaffen. Das Landgericht hat die Unterbringung gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund se i- nes Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Zum einen sei der Angeklagte abgesehen von zwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten noch nicht strafrechtlich in Ersche i- nung getreten und nicht wegen Gewalt t ätigkeiten oder ähnl i- chem auffällig geworden. Zum anderen bestehe die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte, der sich ernsthaft therapiewillig zeige, seinen Hang du rch andere Maßnahmen als eine Unte r- bringung nach § 64 StGB, insbesondere durch eine freiwillige stationäre Therapie in den Griff bekomme und dadurch jede ernsthafte Wiederholungsgefahr ausräume (UA S. 17). Soweit das Landgericht auf die Vorverurteilungen a bstellt, lässt die Begründung schon eine Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Anlasstaten und der Bedeutung der von dem A n- geklagten infolge seines Hanges zu erwartenden Taten ve r- missen. Abgesehen davon ist zu besorgen, dass die Kammer für die anzustellen de Gefährlichkeitsprognose auf einen Zei t- punkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht geno m- menen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Maßgebend ist j e- doch, o b die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Ha n- ges erhebliche rechtswidrige Taten begeh en wird, im Zei t- punkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGH, Beschluss vom 22.01.1997 2 StR 656/96, StV 1998, 73 m.w.N.). Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer th e- rapeutischen Behandlung haben dabei außer Betracht zu ble i- ben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die B e- 3 - 4 - handlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangswe i- sen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschluss vom 05.12.1997 2 StR 504/97; Beschluss vom 05.03.2003 2 StR 5/03 m.w.N.). Angesichts der Therapiebereitschaft des A ngeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie bislang noch nicht durchg e- führt worden ist (vgl. UA S. 3), sprechen die bisherigen Urteil s- feststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsau s- sicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Dass nur der Angekla gte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechts mittelangriff au s- genommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht b e- stehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 1 StR 120/11 m.w.N.) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unte r- - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 4
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